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Veranschlagung der erforderlichen Reparaturkosten enthallen. Sie ist, wenn
waͤhrend der Reise ausgebessert wird, fuͤr die Schadensberechnuug insoweit maaß-
gebend, als nicht die Ausführungskosten unter den Anschlagssummen bleiben.
War die Aufnahme einer Tare nicht ausführbar, so entscheidel der Betrag der
auf die erforderlichen Reparaturen wirklich verwendelen Kosten.
Insoweit die Ausbesserung während der Reise nicht geschieht, ilt die Ab-
schähung für die Schadenöberechnung auöschließlich maaßgebend.
Art. 712.
Der nach Maaßgabe des vorslehenden Artikels ermittelte volle Wtrag der
Reparaturkosten bestimmt die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur
eit der Beschädigung noch nicht ein vollc Jahr zu Wasser war.
Dasselee gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffé, nament-
lich für die Mekallhauf, sowie für einzelne Theile des Zubehöré, wenn solche
Theile noch nicht ein volles Jahr in Gebrauch waren.
In den übrigen Fällen wud von dem vollen Betrage wegen deo Unter=
schieds zwischen alt und neu ein Drittel, bei den Ankerketten gin Sechotel, bei
den Ankern jedoch nichts abgczogen.
Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder
Werth der etwa 2 vorhandenen alten Stücke, welche durch neue ersetzt sind
oder zu ersehzen sin
Findet ein solher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschiedes
zwischen alt und neu statt, so ist zuerst dieser letztere und sodann erst von dem
verbleibenden Betrage der andere Abzug zu machen.
Nrt. 713.
Die Vergötung für oufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis be-
stimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort
bei Beginn der döschung des Schiffs haben.
In Ermangelung eines Markepreises, oder insofern über denselben oder
über dessen Anwendung, insbesondere mit Räcksicht auf die Oualität der Güter
Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermuetelt.
Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten
in Folge des Verlustes der Güter erspart wird.
Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche zur Deckung
der großen Haverei verkauft worden sind (Art. 708, Siffer 7).