Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Veranschlagung der erforderlichen Reparaturkosten enthallen. Sie ist, wenn 
waͤhrend der Reise ausgebessert wird, fuͤr die Schadensberechnuug insoweit maaß- 
gebend, als nicht die Ausführungskosten unter den Anschlagssummen bleiben. 
War die Aufnahme einer Tare nicht ausführbar, so entscheidel der Betrag der 
auf die erforderlichen Reparaturen wirklich verwendelen Kosten. 
Insoweit die Ausbesserung während der Reise nicht geschieht, ilt die Ab- 
schähung für die Schadenöberechnung auöschließlich maaßgebend. 
Art. 712. 
Der nach Maaßgabe des vorslehenden Artikels ermittelte volle Wtrag der 
Reparaturkosten bestimmt die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur 
eit der Beschädigung noch nicht ein vollc Jahr zu Wasser war. 
Dasselee gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffé, nament- 
lich für die Mekallhauf, sowie für einzelne Theile des Zubehöré, wenn solche 
Theile noch nicht ein volles Jahr in Gebrauch waren. 
In den übrigen Fällen wud von dem vollen Betrage wegen deo Unter= 
schieds zwischen alt und neu ein Drittel, bei den Ankerketten gin Sechotel, bei 
den Ankern jedoch nichts abgczogen. 
Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder 
Werth der etwa 2 vorhandenen alten Stücke, welche durch neue ersetzt sind 
oder zu ersehzen sin 
Findet ein solher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschiedes 
zwischen alt und neu statt, so ist zuerst dieser letztere und sodann erst von dem 
verbleibenden Betrage der andere Abzug zu machen. 
Nrt. 713. 
Die Vergötung für oufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis be- 
stimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort 
bei Beginn der döschung des Schiffs haben. 
In Ermangelung eines Markepreises, oder insofern über denselben oder 
über dessen Anwendung, insbesondere mit Räcksicht auf die Oualität der Güter 
Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermuetelt. 
Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten 
in Folge des Verlustes der Güter erspart wird. 
Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche zur Deckung 
der großen Haverei verkauft worden sind (Art. 708, Siffer 7).
	        
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