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2) mit dem als grohe, Havrrei in Rechnung kommenden Schaden an
Schiff und Zubehö
Von dem unter Ziffer 1 boiichnen Werth ist der noch vorhandene Werth
derjenigen Reparaturen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Ha-
vereifall erfolgt sind.
rt. 720.
Die Ladung trägt bei:
1) mit den am Ende der Reise bei Beginn der böschung noch vorhan-
denen Gütern, oder wenn die Reise durch den Verlust des Schiffs
endet (Art. 716), mil den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit
in beiden Fällen diese Güter sich zur Zeit des Havereifalls am Bord
des Schiffo oder eines beichterfahrzeugs (Art. 708, Ziffer 2) be-
funden haben;
2) mit den aufgeopferten Götern (Art. 713).
Nrt. 721.
Bei Ermittelung des Beitrags kommt in Ansatz:
1) für die Göter, welche unversehrt sind, der Marrtpreis oder der
durch Sachverständige zu ermittelnde Preis (Art. 713), welchen die-
selben am Ende der Reise bei Beginn und am Orte der kböschung
des Schiffs, oder wenn die Reise durch Verlust des Schiffs endet
(Art. 716), zur Zelt und am Orte der Bergung habrn, nach AUb-
zug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkoslen;
2) kür die Güter, welche während der Reise verdorben sind oder eine
zur großen Havrrei nichr gehörige Beschädigung erlitten haben, der
durch Sachverständige zu ermittelnde Verkaufswerth (Art. 714),
welchen die Güter im beschädigten Zustand zu der unter Ziffer 1
erwähnten Zeit und an dem dort bezeichneten Ort haben, nach Ab-
zug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten;
für bie Güter, welche aufgeopkert worden s, der Betrag, welcher
nach Art. 713 für dieselben als große Haverri in Rechnung kommt;
für die Göter, welche eine zur großen Haverei gehörige Beschädiguug
erlitten haben, der nach der Veslimmung unter Zisser 2 zu ermit-
telnde Werth, welchen die Gürer im beschädlgten Zustand haben,
und der Werthöunterschied, welcher nach Art. 714 für dle Beschä-
digung alS große Haverei in Rechnung kommt.
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