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Art. 739.
Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes Schiff gesunken, bevor es einen
Hafen erreichen konnte, so wird vermuthet, daß der Untergang des Schiffs eine
Folge des Zusammenstoßes war.
Art. 740.
Wenn sich das Schiff unter der Führung eines Zwanglootsen befunden hat
und die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten
erfüllt haben, so ist der Rheder des Schiffs von der Verantwortung für den
Eehee frei, welcher durch den von dem Lootsen verschuldeten Znsammenstoß ent-
standen ist.
Art. 741.
Die Vorschriften dieses Abschnittes kommen auch dann zur Anwendung,
wenn mehr als zwei Schiffe zusammenstoßen.
Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Be-
satzung des einen Schiffs verschuldet, so haftet der Rheder des letzteren auch für
den Schaden, welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammenstoß dieses Schiffs
mst einem anderen der Zusammenstoß dieses anderen Schiffs mit einem dritten
verursacht ist.
Neunter Citel.
Von der Bergung und Hülfsleistung in Seenoth.
Art. 742.
Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise,
nachdem sie der Verfügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von derselben ver-
lassen waren, von dritten Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht,
so haben diese Personen Anspruch auf Bergelohn.
Wird außer dem vorstehenden Fall ein Schiff oder dessen Ladung durch
Hülfe dritter Personen aus einer Seenoth gerettet, so haben dieselben nur An-
spruch a Hülfslohn.
r Schiffsbesatzung des enlücken oder gefährdeten Schiffs steht ein
*m auf Berge= oder Hülfslohn nicht z
Art. 743.
Wenn noch während der Gefahr ein Vertrag über die Höhe des Berge-
oder Hülfslohns geschlossen ist, so kann derselde wegen erheblichen Uebermaaßes