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lohn unter sonst gleichen Unsän erreicht haben würde. Auf den Werth der
geretteten Gegenstände ist bei Bestimmung des Hölfslohnb nur eine untergeord-
nete Ruͤcksicht zu nehmen.
Art. 750.
Haben mehrere Personen an der Bergung oder Hülföleistung sich betheiligt,
so wird der Berge- oder Hülfslohn unter dieselben nach Maaßgabe der perfön-
lichen und sachlichen Leistungen der Einzelnen und im Zweifel nach der Kopfzahl
vertheilt.
Zur gleichmäßigen Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche in
derselben Gefahr der Relttung von Menschen sich unterzogen haben.
Art. 751.
Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise von einem anderen
Schiff geborgen oder gerettek, so wird der Berge= oder Hölfslohn zwischen dem
Rheder, dem Schiffer und der übrigen Besatzung des anderen Schiffo, sofern
nicht durch Vertrag unter ihnen ein Anderes bestimmt ist, in der Art vertheilt,
daß der Rheder die Hälfte, der Schiffer ein Viertel und die übrige Besatzung
zusammen gleichfalls ein Viertel erhalten. Die Vertheilung unter die letztere er-
kolgt nach Verhältniß der Heuer, welche dem Einzelnen gebührt oder seinem
Nange nach gebühren würde.
Art. 752.
Auf Berge= und Hölfélohn hat keinen Anspruch:
1) wer seine Dienste aufgedrungen, insbesendere ohne Erlaubniß deß an-
wesenden Schiffers das Schiff betreten hat;
2) wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigenthü-
mer oder der zusländigen Behörde nicht sofert Anzeige gemacht hat.
Art. 753.
Wegen der Bergungs= und Hulfskosten, wozu auch der Berge= und Hölfs-
lohn gezählt wird, steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den gedorgenen oder
geretteten Gegenständen, an den geborgenen Gegenständen, bis zur Sicherheits-
leistung zugleich daß Zurückbehaltungörecht zu.
In Ansehung der Geltendmachung da sandrechte finden die Vorschriften
dec zweiten 6 dritten Absatzes deS Art. 697 Anwendung.
Art. 754.
Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Gläu-
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