Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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bigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger in- 
soweit persönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zur 
Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können. 
at der Rheder die Handlungeweise dré Schiffers angeordnet, so kommen 
die Vorschriften dec zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung. 
Nrt. 755. 
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs= und Hölfa: 
kosten wird durch die Bergung oder Rektüng an sich nicht begründet. 
Der Empsänger von Gutern wird jedoch, wenn ihm bei Annahme derselben 
bekannt ilt, daß davon Bergungs- oder Hülfskosten zu berichtigen seien, für diese 
Kosten insoweit persönlich verpflichtet, als dieselben, falls die Auslieferung nicht 
erfolgt wäre, aus den Götern hätten berichtiget werden können. 
Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Gü- 
tern geborgen und gerettek, so geht die versönliche Haftung des Empfängers über 
den Betrag nicht hinaub, welcher bei Vertheilung der Kosten über sämmtliche 
Gegenstände auf die auögelieserten Güter füällt. 
Art. 756. 
Den Landeögeseten bleibt. vorbehalten, die Vorschriften dleses Titels zu 
tr änz en 
zan selben koͤnnen beslimmen, daß über die Verrslichtung zur Zahlung eines 
Berge= oder Hülfslohns oder über den Betrag desselben von einer anderen als 
elner tichterlichen Behörde unker Vorbehalt des Rechtöwegs (Art. 744) zu ent- 
scheiden sei. 
Die Bestimmungen der Landeögesetze über die Wiedernehmung eines von dem 
Hainhe genommenen Schiffö werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht 
rührt 
Zehnler Tilel. 
Von den Schiffsgläubigern. 
Art. 757. 
Die wwachbtnanmten Forderungen gewähren die Rechte eines Schisfsgläubigers: 
ee Kosten des Zwangsverkaufs des Schiffs; zu diesen gehören auch 
*5v Kosten der Vertheilung des Kaufgelds, sowie die eiwaigen Kosten 
der Bewachung, Verwahrung und Erhaltung de5 Schiffs und seines
	        
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