Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

2) 
5 
5 
6) 
7) 
# 
r 
— 271 — 
Zubehörs seit der Einleitung des Zwangsverkaufs oder seit der der- 
selben vorausgegangenen Beschlagnahme; 
die in der Ziffer 1 nicht begrissenen Kosten der Bewachung und Ver- 
wahrung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einbringung des 
Schifso in den letzten Hafen, fallé das Schiff im Wege der Zwangs- 
vollstreckung verkauft ist; 
die öffentlichen Schisso:, Schifffahrts= und Hafenabgaben, insbeson- 
dere die Tonnen-Leuchtfeuer-Quarantaine= und Hafengelder; 
die aus den Dienst= und Heuerverträgen herrührenden Forderungen 
der Schiffsbesatzung; 
die Lootsengelder, sowie die Vergungs-, Hülfs-, boskaufs= und Re- 
klamekosten; 
die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei; 
die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schlff ver- 
bodmet ist, sowie die Forderungen aus sonstigen Kreditgeschäften, 
welche der Schiffer als solcher während des Aufenthalts des Schiffo 
außerhalb des Heimathshafens in Nothfällen abgeschlossen har (Art. 
497 510), auch wenn er Miteigenthümer oder Alleineigenthümer 
deß Schiffs ist; den Forderungen aus solchen Kreditgeschäften Kehen 
die Ferderungen wegen Lieserungen oder Leistungen gleich, wilche 
ohne Gewährung eineco Kredits dem Schiffer als solchem während 
des Aufenthalts des Schifff aufirhalb des Heimathöhafens in-Noth- 
fällen zur Erhaltung des Schiffs eder zur Auoführung der Reise 
gemacht (snd, soweit diese Lieserungen oder Leistungen zur Befrie= 
dsgung des Bedürfnisses erforderlich waren; 
die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der La- 
dungögäter und der im zwesten Absatz des Art. 674 erwähnten 
Reiseeffeklen; 
die nicht unter eine der vorigen Zlffern fallenden Forderungen aus 
Rechtögeschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner geletz 
lichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht 
geschlossen hat (Art. 452, Ziffer 1), sowie die nicht unler eine der 
vorigen Ziffern sallenden Forderungen wegen Nichterfüllung ober 
wegen unvollständiger oder mangelhafter Erföllung eines von dem 
Rheder abgeschlossenen Vertrags, insofern die Ausführung des let 
teren zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat (Urt. 
452, Ziffer 2); 
37“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.