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Zubehörs seit der Einleitung des Zwangsverkaufs oder seit der der-
selben vorausgegangenen Beschlagnahme;
die in der Ziffer 1 nicht begrissenen Kosten der Bewachung und Ver-
wahrung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einbringung des
Schifso in den letzten Hafen, fallé das Schiff im Wege der Zwangs-
vollstreckung verkauft ist;
die öffentlichen Schisso:, Schifffahrts= und Hafenabgaben, insbeson-
dere die Tonnen-Leuchtfeuer-Quarantaine= und Hafengelder;
die aus den Dienst= und Heuerverträgen herrührenden Forderungen
der Schiffsbesatzung;
die Lootsengelder, sowie die Vergungs-, Hülfs-, boskaufs= und Re-
klamekosten;
die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei;
die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schlff ver-
bodmet ist, sowie die Forderungen aus sonstigen Kreditgeschäften,
welche der Schiffer als solcher während des Aufenthalts des Schiffo
außerhalb des Heimathshafens in Nothfällen abgeschlossen har (Art.
497 510), auch wenn er Miteigenthümer oder Alleineigenthümer
deß Schiffs ist; den Forderungen aus solchen Kreditgeschäften Kehen
die Ferderungen wegen Lieserungen oder Leistungen gleich, wilche
ohne Gewährung eineco Kredits dem Schiffer als solchem während
des Aufenthalts des Schifff aufirhalb des Heimathöhafens in-Noth-
fällen zur Erhaltung des Schiffs eder zur Auoführung der Reise
gemacht (snd, soweit diese Lieserungen oder Leistungen zur Befrie=
dsgung des Bedürfnisses erforderlich waren;
die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der La-
dungögäter und der im zwesten Absatz des Art. 674 erwähnten
Reiseeffeklen;
die nicht unter eine der vorigen Zlffern fallenden Forderungen aus
Rechtögeschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner geletz
lichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht
geschlossen hat (Art. 452, Ziffer 1), sowie die nicht unler eine der
vorigen Ziffern sallenden Forderungen wegen Nichterfüllung ober
wegen unvollständiger oder mangelhafter Erföllung eines von dem
Rheder abgeschlossenen Vertrags, insofern die Ausführung des let
teren zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat (Urt.
452, Ziffer 2);
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