Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 764. 
Der Schiffsgläubiger, welcher sein Pfandrecht verfolgt, kann sowohl den 
Rheder als auch den Schiffer belangen, den Lehteren auch dann, wenn das 
Sci in dem Heimathshafen liegt (Art. 495). 
6 gegen den Schiffer ergangene Erkenntniß ist in Ansehung des Pfand- 
drWhlnr *8 den Rheder wirksam. 
Art. 765. 
Auf die Rechte eines Schiffögläubigers hat es keinen Einfluß, daß der 
Rheder für die dorderung bei deren Entstehung oder später zugleich persoͤnlich 
verpflichtet wir 
Diese So# sindet insbesondere auf die Forderungen der Schiffébe: 
satung aus den Dienst= und Heuerverträgen Anwendung (Art. 453). 
Art. 766. 
Gehört das Schiff einer RNhederei, so haftet das Schiff und die Fracht 
den Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur einem Rhe- 
der gehörte. 
Art. 767. 
Das Ppfandrecht der Schiffsgläubiger am Schiferlischt: 
1) durch den im Inland im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten 
Verkauf des Schiffs; an. Stelle des lebzteren tritt für die Schiffs- 
glöubiger das Kaufgeld. 
Es müssen die Schiffögläubiger 4t Wahrnehmung ihrer Rechte 
öffentlich aufgesordert werden; im Uebrigen bleiben die Vorschriften 
über das den Verkauf betresfende H, den Landesgesetzen vor- 
behalten; 
) durch den von dem Schiffer im Falle der zwingenden Nothwendig- 
keit auf Grund seiner gesetzlichen Befugnisse bewirkten Verkauf des 
Schifs (Art. 499); an Sielle des letzteren tritt für die Schiffs= 
gläubiger das Kaufgeld, so lange es bei dem Käufer aussteht oder 
noch in den Händen des Schiffers ifl. 
to 
Art. 768. 
n Landesgeseten bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß auch in anderen 
Varben die Pfandrechte erlöschen, wenn die Schiffsgläubiger zur
	        
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