Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (Art. 771), wenden in nachstehender 
Ordnung berichtigt: 
1) 2n olfenichen Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben (Art. 757, 
iffer 3); 
2) du aus den Dienst- und — herrührenden Forderungen 
der Schisfsbesabung (Art. 757, Ziffer 4); 
3) die Lootsengelder, sowie die BergungS-, Hülfs-, Loskaufs= und Re- 
klamekosten (Art. 757, Ziffer 5), die Beiträge des Schiffs zur 
hroßen Haverei (Art. 757, Ziffer 6), die Forderungen aus den 
von dem Schiffer in Nothfällen abgeschlossenen Bodmerei= und son- 
stigen Kroditgeschäten, sowie die Wi Forderungen gleichzuachtenden 
Forderungen (Art. 757, Ziffer 7); 
4) die Forderungen wagen Nichtablieserung oder Beschädigung von 
Gütern und Reiseeffekern (Art. 757, Ziffer 8); 
5) die im Art. 757 unter Ziffer 9 und 10 aufgeführten Forderungen. 
Nrl. 773. 
Von den unter Ziffer 1, 2, 4 und 5 des Art. 772 aufgeführten For- 
derungen sind die unter derselben Ziffer dieses Arcikelo aufgeführten gleich- 
berechtigt. 
Von den unter Ziffer 3 des Art. 772 aufgeführten Forderungen geht 
dagegen die später entstandene der früher entstandenen vorz die gleichzeitig ent- 
standenen sind gleichberechtigt. 
Hat der Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalls verschiedene Geschäfte ab- 
geschlossen (Art. 757, Ziffer 7), so gelten die daraus herrührenden Forderungen 
als gleichjeitig entstanden. 
Forderungen aus Kreditgeschäften, namentlich aus Bodmereiverträgeng 
welche der Schiffer zur Berichtigung früherer, unter die Ziffer 3 rt. 77. 
fallender Forderungen eingegangen ist, sowie Forderungen aus Lriieem welche 
derselbe behusé Verlöngerungen der Zahlungszeit, Anerkennung oder Erneuerung 
solcher früherer Forderungen abgeschlossen hat, haben auch dann, wenn daß 
Krediegeschäft oder der Vertrag zur Fortsetzung der Reise nothwendig war, nur 
da jenige Vorzugörecht, welches der früheren Forderung zustand. 
Art. 774. 
Das Pfandrecht der Schiffögläubiger an der Fracht (Art. 759) ist nur so
	        
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