als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (Art. 771), wenden in nachstehender
Ordnung berichtigt:
1) 2n olfenichen Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben (Art. 757,
iffer 3);
2) du aus den Dienst- und — herrührenden Forderungen
der Schisfsbesabung (Art. 757, Ziffer 4);
3) die Lootsengelder, sowie die BergungS-, Hülfs-, Loskaufs= und Re-
klamekosten (Art. 757, Ziffer 5), die Beiträge des Schiffs zur
hroßen Haverei (Art. 757, Ziffer 6), die Forderungen aus den
von dem Schiffer in Nothfällen abgeschlossenen Bodmerei= und son-
stigen Kroditgeschäten, sowie die Wi Forderungen gleichzuachtenden
Forderungen (Art. 757, Ziffer 7);
4) die Forderungen wagen Nichtablieserung oder Beschädigung von
Gütern und Reiseeffekern (Art. 757, Ziffer 8);
5) die im Art. 757 unter Ziffer 9 und 10 aufgeführten Forderungen.
Nrl. 773.
Von den unter Ziffer 1, 2, 4 und 5 des Art. 772 aufgeführten For-
derungen sind die unter derselben Ziffer dieses Arcikelo aufgeführten gleich-
berechtigt.
Von den unter Ziffer 3 des Art. 772 aufgeführten Forderungen geht
dagegen die später entstandene der früher entstandenen vorz die gleichzeitig ent-
standenen sind gleichberechtigt.
Hat der Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalls verschiedene Geschäfte ab-
geschlossen (Art. 757, Ziffer 7), so gelten die daraus herrührenden Forderungen
als gleichjeitig entstanden.
Forderungen aus Kreditgeschäften, namentlich aus Bodmereiverträgeng
welche der Schiffer zur Berichtigung früherer, unter die Ziffer 3 rt. 77.
fallender Forderungen eingegangen ist, sowie Forderungen aus Lriieem welche
derselbe behusé Verlöngerungen der Zahlungszeit, Anerkennung oder Erneuerung
solcher früherer Forderungen abgeschlossen hat, haben auch dann, wenn daß
Krediegeschäft oder der Vertrag zur Fortsetzung der Reise nothwendig war, nur
da jenige Vorzugörecht, welches der früheren Forderung zustand.
Art. 774.
Das Pfandrecht der Schiffögläubiger an der Fracht (Art. 759) ist nur so