Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

— 276 — 
lange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Hän- 
den des Schiffers sind 
Auch auf diese Pfandrecht sinden die in den vorstehenden Artikeln über 
die Rangordnung enthaltenen Bestimmungen Anwendung. 
alle der Cession der Fracht kann das Pandrecht der Schiffsgläu= 
biger, so lange die Fracht noch ausstehr oder die Frachtgelder in den Händen 
des Schiffers sind, auch dem Cessionar gegenüber geltend gemacht werden. 
Insoweit der Nheder die Fracht eingezogen hat, haftet er den Schiffs= 
gläubigern, welchen das Pfandrecht dadurch ganz oder zum Theil entgeht, per- 
sönlich und zwar einem jeden in Höhe desjenigen Betrag, welcher für densel- 
ben bei Vertheilung des eingezogenen Betragß nach der gesetzlichen Rangordnung 
lich ergiebt. 
Dieselbe persönliche Haftung des Rheders tritt ein in Ansehung der am 
Abladungsort zur Abladungszeit üblichen Fracht für die Güter, welche für seine 
Rechnung abgeladen sind. 
rt. 775. 
Hat der Rheder die Fracht zur Befriedigung eineß oder mehrerer Gläu- 
biger, welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, verwendet, so ist er den 
Gläubigern, welchen der Vorzug gebührt hätte, nur in soweit verantwortlich, 
als erwiesen wird, daß er dieselben wissentlich verkürzt hat. 
Art. 776. 
Insoweit der Rheder in den im Art. 767 unter Ziffer 1 und 2 erwähn- 
ten Fällen das Kaufgeld eingezogen hat, hastet er in Höhe des eingezogenen 
Betrags sämmtlichen Schiffsgläubigern in gleicher Weise persönlich, wie den 
Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (Art. 774, 775). 
Art. 777. 
Wenn der Rheder, nachdem er von der Forderung eines Schiffögläubigers, 
für welche er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kenntniß erhalten hat, das 
Schiff zu einer neuen Reise (Art. 760) in See sendet, ohne daß da5 Interesse 
des Schiffögläubigers es geboten hat, so wird er für die Forderung in Höhe 
de5jenigen Betrags zugleich persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger 
sich ergeben haben würde, falls der Werth, welchen das Schiff bei Antritt der 
Reise hatte, unter die Schiffégläubiger nach der geseblichen Rangordnung ver- 
theilt worden wäre.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.