Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Gläu— 
biger bei dieser Vertheilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben 
würde. 
Die persönliche Verpflichtung des Rheders, welche aus der Einziehung der 
dem Gläubiger haftenden Fracht entsteht (Art. 774), wird durch diesen Artikel 
nicht berührt. 
Art. 77. 
Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der großen 
Haverei tritt fär die Schiffsgländiger an Stelle dessenigen, wofür die Ver- 
gäung bestimmt list. 
Dasselbe gilt von der Eatschadigung, welche im Falle des Verlustes oder der 
Beschädigung des Schiffs oder wegen enlzagener Fracht im Falle des Verkustes 
oder der Beschädigung von Gütern dem Rheder von demsenigen gezahlt werden 
muß, welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat. 
Ist die Vergütung oder Entschädigung von dem Rheder eingezogen, so 
haftet er in Höhe des eingezogenen Betrags den Schiffögläubigern in gleicher 
Art persönlich, wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der 
Fracht (Art. 774, 775). 
Art. 779. 
Im Falle der Konkurrenz der Schifféegläubiger, welche ihr Pfandrecht 
verfolgen, mit anderen Pfandgläubigern oder sonstigen Gläubigern, haben 
die Schiffsgläubiger den Vorzug. 
Art. 760. 
Die Bestimmungen der Art. 7607 und 769 über das Erlöschen der Pfand- 
rechte der Schiffsgläubiger sinden auch Anwendung auf die sonsligen Pfand- 
rechte, welche nach den Landesgesetzen an dem Schiff oder einet Schiffpark durch 
Willenserklärung oder Gesetz erworben und gegen den dritten Besitzer verfolg-- 
bar sind. 
Die Vorschrift des Art. 767, Ziffer 1 tritt auch rücksichtlich der auf einer 
Schiffspart haftenden Pfandrechte im Falle des Zwangsverkaufs dieser Schiffs- 
part ein. 
Im Uebrigen werden die Rechte der im ersten Absatz erwähnten Pfand- 
gläubiger nicht nach den Bestimmungen dieses Titels, sondern nach den Landes- 
gesetzen beurtheilt. 
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