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Art. 781.
Von den auf den Gütern wegen der Fracht, der Bodmereigelder, der Bei-
träge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hölfskosten (Art. 624, 626,
680, 727, 753) haftenden Pfandrechten steht das wegen der Fracht allen übri-
gen nach; unter diesen übrigen hat das später entstandene vor dem früher ent-
standenen den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Die
Forderungen aus den von dem Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalls abge-
schlossenen Geschäften gelten als gleichzeitig entstanden.
In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschä-
digung durch rechtswidrige Handlungen kommen die Vorschriften des Art. 778
und in dem Falle des von dem Schiffer zur Abwendung oder Verringerung
eines Verlustes nach Maaßgabe des dritten Absages des Art. 504 bewirkten
Verkaufs die Vorschriften des Art. 767, Ziffer 2 und wenn derjenige, für des-
sen Rechnung der Verkauf geschehen ist, das Kaufgeld einzieht, der Art. 776
zur Anwendung
Elster Titel.
Von der Verficherung gegen die Gefahren der Seeschifffabrt.
eErster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
Art. 782.
Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches Jemand daran hat, daß Schiff
oder Ladung die Gefahren der Seeschifffahrt bestehe, kann Gegenstand der
Seeversicherung sein.
Art. 783.
Es können insbesondere versichert werden:
das Schiff;
die Fracht;
die Ueberfahrtsgelder;
die Güter;
die Bodmereigelder;
die Havereigelder;