Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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zu erholen vermöge oder die frühere Versicherung nicht zu Recht 
bestehe; 
wenn der frühere Versicherer mittelst V. erzichtanzeige seiner Verpflich- 
tung insoweit entlassen wird, als zur Vermeidung einer Doppelver- 
sicherung nöthig ist, und der spätere Versicherer bei Emgehung der 
späteren Versicherung hiervon benachrichtigt wird. Dem früheren 
Versicherer gebührt in diesem Fall, obschon er von seiner Verpflich- 
tung befreit wird, gleichwohl die volle Prämie. 
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Art. 794. 
Im Falle der Doppelversicherung har nicht die zuerst genommene, sondern 
die später genommene Versicherung rechtliche Geltung, wenn die frühere Verfiche- 
rung für fremde Rechnung ohne Auftrag genommen ist, die spätere dagegen von 
dem Verßcherten selbst genommen wird, sofern in einem solchem Falle der Ver- 
sicherte entweder bei Eingehung der späteren Versicherung von der früheren noch 
nicht unterrichtet war oder bei Eingehung der späteren Versicherung dem Versi- 
cherer anzeigt, daß er die frühere Versicherung zuruckweise. 
Die Rechte des früheren Versicherers in Ansehung der Prämie bestimmen 
sich in diesen Fällen nach den Vorschriften der Art. 900 und 90 1. 
Art. 795. 
Sind mehrere Versicherungen gleichzeitig oder nach einander geschlossen 
worden, so hat ein späterer Verzicht auf die gegen den einen Versicherer be- 
gründeten Rechte keinen Einfluß auf die Rechte und Verpflichtungen der öbrigen 
Versicherer. 6 
Art. 796. 
Wenn die Versicherungssumme den Versicherungswerth nicht erreicht, so 
haftet der Versicherer im Fall eines theilweisen Schadens für den Betrag dessel- 
ben nur nach Verhältniß der Versicherungssumme zum Versicherungswerth. 
Art. 797. 
Wird durch Vereinbarung der Parteien der Versicherungswerth auf eine be- 
stimmte Summe (Tare) festgestellt (torirte Pol#e), so ist die Tare unter den 
Parteien für den Versicherungswerth maaßgebend. 
Der Versicherer ist sedoch befugt, eine Herabsetzung der Tare zu fordern, 
wenn er beweist, daß dieselbe wesentlich übersetzt sei; ist imaginärer Gewinn taxirt, 
so hat er im Falle der Anfechtung der Taxe zu beweisen, daß dieselbe den zur
	        
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