Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 802. 
Ist bei der Versicherung der Ftacht nicht bestimmt, ob dieselbe ganz oder 
ob nur ein Thril derselben versichert sei, so gilt die ganze Fracht als versichert. 
Ist nicht destimmt, ob die Brurto= oder Nektoftacht versichert sei, so gilt 
die Bruttofracht als versichert. 
Wenn die Fracht der Hinreise und die Fracht der Zurückreise unter einer 
Bersicherungssamme versichert find und nicht bestimmk ist, welcher Thell der Ber- 
sicherungssumme auf die Fracht der Hinreise und welcher Theil auf die Fracht 
der Zurückreise falle, so wird die Hälfte derselben auf die Fracht der Hinreise, 
die Hälfte auf die Fracht der Zurückreise gerechnet. 
Art. 803. 
Als Versicherungswerth der Güter gilt, wenn die Parteien nicht eine andere 
Grundlage für die Schätung vereinbart haben, derjenige Werth, welchen die Gü- 
ter am Ort und zur Zeit der Abladung haben, unter Hinzurechnung aller Kosten 
bis an Bord einschließlich der Versicherungskosten. 
Die Fracht, sowie die Kosten während der Reise und am Bestimmangsort 
werden nur hinzugerechnet, sofern eß vereinbare ist. 
Die Bestimmungen dleses Artikels kommen auch dann zur Anwendung, 
wenn der Versicherungswerth der Güter taxirt ist. 
Art. 804. 
Sind die Ausrüstungskosten oder die Heuer, sei es selbstständig, sei es 
durch Versicherung der Bruttofracht, versichert, oder sind bei der Versicherung 
von Gütern die Fracht oder die Kosten während der Reise und am Bestimmungs- 
or#t versichert, so leistet der Versicherer für denjenigen Theil derselben keinen Er- 
satz, welcher in Folge eines Unfalls erspart wird. 
Art. 805. 
Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Gewinn oder die Pro- 
viston, selbst wenn der Versicherungswereh der Gürer taxirt ist, als mitvasichert 
nur anzusehen, sofern es im Vertrage bestimmt ist. 
Ist im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinns der Versiche- 
rungswerth taxirt, aber nicht bestimmt, welcher Theil der Tare auf den imagi- 
naren Gewinn sich beziehe, so wird angenommen, daß zehn Prozent der Taxe 
auf den imaginären Gewinn fallen. Wenn im Falle der Mirversicherung des 
imaginären Gewinns der Versicherungswerth nicht taxirt ist, so werden als ima-
	        
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