Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Der Versicherte ist nicht verpflichtet die ihm gegen den Schuldner zu- 
stehenden Rechte geltend zu machen, bevor er den Versicherer in Anspruch nimmt, 
Sweiter Ibschnill. 
Anzeigen bei dem Abschluß des Vertragé. 
Art. 810. 
Der Versicherungsnehmer ist sowohl im Falle der Versicherung für eigene 
Rechnung als im Falle der Versicherung für fremde Rechnung verpflichtet, bei 
dem Abschluß deo Vertrags dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände anzu- 
zeigen, welche wegen ihrer Erheblichkeit für die Beurtheilung der von dem Ver- 
sichtrer zu tragenden Gefahr geeignet sind, auf den Entlchluß des Lezteren, sich 
auf den Jaruag überhaupt eder unter denselben Bestimmungen einzulassen, Ein- 
fluß zu üb 
Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreler 
besselben abgeschlossen wird, so sind auch die dem Vertreter bekannten Umstände 
anzuzeigen. 
rt. 811. 
n Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer 
bei dem Abschluß des Vertrags auch diejenigen Umfslände angezeigt werden, 
welche dem Versicherten selb#st oder einem Zwischenbeauftragten bekannt sfad. 
Die Kenntniß des Versicherten oder eines Zwischenbrauftragten kommt 140 
nicht ein Betracht, wenn der Umstand denselben so srät bekannt wird, daß sie 
den Versicherungonehmer ohne Anwendung außergewöhnlicher Maaßregeln vor 
Abschluß des Vertrags nicht mehr davon benachrichtigen können. 
Die Kenntniß des Versicherten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn 
die Versicherung ohne Auftrag und ohne Wissen desselben genommen ist. 
Art. 812. 
Wenn die in den beiden vorslehenden Artikeln bezeichnete Verrslichung nicht 
erfullt wird, so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindli 
Diese Vorschrift sindet jedoch keine Auwendung, wenn der sch angezeigte 
Umstand dem Versicherer bekannt war oder als ihm bekannt vorauggesetzt wer- 
den durfte.
	        
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