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Der Versicherte ist nicht verpflichtet die ihm gegen den Schuldner zu-
stehenden Rechte geltend zu machen, bevor er den Versicherer in Anspruch nimmt,
Sweiter Ibschnill.
Anzeigen bei dem Abschluß des Vertragé.
Art. 810.
Der Versicherungsnehmer ist sowohl im Falle der Versicherung für eigene
Rechnung als im Falle der Versicherung für fremde Rechnung verpflichtet, bei
dem Abschluß deo Vertrags dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände anzu-
zeigen, welche wegen ihrer Erheblichkeit für die Beurtheilung der von dem Ver-
sichtrer zu tragenden Gefahr geeignet sind, auf den Entlchluß des Lezteren, sich
auf den Jaruag überhaupt eder unter denselben Bestimmungen einzulassen, Ein-
fluß zu üb
Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreler
besselben abgeschlossen wird, so sind auch die dem Vertreter bekannten Umstände
anzuzeigen.
rt. 811.
n Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer
bei dem Abschluß des Vertrags auch diejenigen Umfslände angezeigt werden,
welche dem Versicherten selb#st oder einem Zwischenbeauftragten bekannt sfad.
Die Kenntniß des Versicherten oder eines Zwischenbrauftragten kommt 140
nicht ein Betracht, wenn der Umstand denselben so srät bekannt wird, daß sie
den Versicherungonehmer ohne Anwendung außergewöhnlicher Maaßregeln vor
Abschluß des Vertrags nicht mehr davon benachrichtigen können.
Die Kenntniß des Versicherten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn
die Versicherung ohne Auftrag und ohne Wissen desselben genommen ist.
Art. 812.
Wenn die in den beiden vorslehenden Artikeln bezeichnete Verrslichung nicht
erfullt wird, so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindli
Diese Vorschrift sindet jedoch keine Auwendung, wenn der sch angezeigte
Umstand dem Versicherer bekannt war oder als ihm bekannt vorauggesetzt wer-
den durfte.