Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

— 288 — 
Art. 817. 
Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer zu 
laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer bei 
der Versicherung von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei, bei anderen 
Versicherungen trägt der Versicherer die Gefahr für die andere Reise nur dann, 
wenn die Veränderung der Reise weder von dem Versicherten noch im Auftrage 
oder mit Genehmigung desselben bewirkt ist. 
Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Ver— 
sicherer zu laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach 
der Veränderung der Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedoch für diese 
Unfälle, wenn die Veränderung weder von dem Versicherten noch im Auftrage 
oder mit Genehmigung desselben bewirkt oder wenn sie durch einen Nothfall 
verursacht ist, es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche 
der Versicherer nicht zu tragen hat. 
Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, dieselbe nach einem anderen 
Bestimmungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten auch die 
Wege nach. beiden Bestimmungshäfen sich noch nicht geschieden haben. Diese 
Vorschrift gilt sowohl für die Fälle des ersten als für die Fälle des zweiten 
Absatzes dieses Artikels. 
Art. 818. 
Wenn von dem Versicherten oder im Auftrag oder mit Genehmigung des- 
selben der Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert, von 
dem der versicherten Reise entsprechenden Wege abgewichen oder ein Hafen an- 
gelaufen wird, dessen Angehung als in der versicherten Reise begriffen nicht 
erachtet werden kann, oder wenn der Versicherte in anderer Weise eine Ver- 
größerung oder Veränderung der Gefahr veranlaßt, namentlich eine in dieser 
Beziehung ertheilte besondere Zusage nicht erfüllt, so haftet der Versicherer nicht 
für die später sich ereignenden Unfälle. 
Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein: 
1) wenn erhellt, daß die Vergrösierung oder Veränderung der Gefahr 
keinen Einfluß auf den späteren Unfall hat üben kömen; 
2) wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die 
Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch 
einen Nothfall verursacht ist, es sei denn, daß der letztere in einer 
Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat; 
3) wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durch das 
Gebot der Menschlichkeit genöthigt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.