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Art. 817.
Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer zu
laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer bei
der Versicherung von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei, bei anderen
Versicherungen trägt der Versicherer die Gefahr für die andere Reise nur dann,
wenn die Veränderung der Reise weder von dem Versicherten noch im Auftrage
oder mit Genehmigung desselben bewirkt ist.
Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Ver—
sicherer zu laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach
der Veränderung der Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedoch für diese
Unfälle, wenn die Veränderung weder von dem Versicherten noch im Auftrage
oder mit Genehmigung desselben bewirkt oder wenn sie durch einen Nothfall
verursacht ist, es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche
der Versicherer nicht zu tragen hat.
Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, dieselbe nach einem anderen
Bestimmungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten auch die
Wege nach. beiden Bestimmungshäfen sich noch nicht geschieden haben. Diese
Vorschrift gilt sowohl für die Fälle des ersten als für die Fälle des zweiten
Absatzes dieses Artikels.
Art. 818.
Wenn von dem Versicherten oder im Auftrag oder mit Genehmigung des-
selben der Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert, von
dem der versicherten Reise entsprechenden Wege abgewichen oder ein Hafen an-
gelaufen wird, dessen Angehung als in der versicherten Reise begriffen nicht
erachtet werden kann, oder wenn der Versicherte in anderer Weise eine Ver-
größerung oder Veränderung der Gefahr veranlaßt, namentlich eine in dieser
Beziehung ertheilte besondere Zusage nicht erfüllt, so haftet der Versicherer nicht
für die später sich ereignenden Unfälle.
Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein:
1) wenn erhellt, daß die Vergrösierung oder Veränderung der Gefahr
keinen Einfluß auf den späteren Unfall hat üben kömen;
2) wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die
Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch
einen Nothfall verursacht ist, es sei denn, daß der letztere in einer
Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat;
3) wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durch das
Gebot der Menschlichkeit genöthigt ist.