Art. 834.
Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jah-
ren bestimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender und der Tag von Mitter-
nacht zu Mitternacht berechnet. Der Versicherer trägt die Gefahr während des
Anfangstags und Schlußtags
Bei der Verechnung der Zeit ist der Ort, wo das Schiff sich besindet,
maaßgebend.
Art. 835.
Wenn im Falle der Versicherung des Schisss auf Zeit dasselbe bei dem
Ablaufe der im Vertrage feltgesetzten Versicherung5zeit unterwegs ist, so gilt
die Versicherung in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung als
verlängert bis zur Ankunft des Schissé im nächsten Beslimmungêhafen und,
kalls in diesem gelsscht wird, bis zur Beendigung der Löschung (Art. 827).
Der Versicherte ist jedoch besugt, die Verlängerung durch eine dem Versicherer,
so lange das Schiff noch nicht unterwegs ist, kundzugebende Erklärung auszu-
schließen.
Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für die Dauer derselben
und, wenn die Verschellenheit des Schiffs eintritt, bio zum Ablauf der Ver-
schollenheitskrist die vereinbarte Zeitprämie fertzuentrichten.
Ist die Verlängerung ausgeschlossen, so kann der Versicherer, wenn die
Verschollenheiksfrist uber die Versicherungszeit hinausläuft, auf Grund der Ver-
schollenheit nicht in Anspruch genommen werden.
Art. 836.
Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren Hä-
fen, ist dem Versicherten gestattet, einen dieser Häsen zu wählen; bei einer Ver-
sicherung nach einem und einem anderen oder nach einem und mehreren anderen
Häsen ist der Versicherte zum Besuch eines jeden der bezeichneten Häfen befugt.
Art. 337.
Wenn die Versicherung nach mehreren Häfen geschlossen oder dem Versicher.
len das Recht vorbehalten ist, mehrere Häfen anzulaufen, so ist dem Versicher-
ten nur gestattet, die Häfen nach der vereinbarten oder in Ermangelung einer
Vereinbarung nach der den Schifffahrtsverhältnissen entsprechenden Reihenfolge
zu belsuchen; er ist jedoch zum Besuch aller einzelnen Häfen nicht verpflichtet.