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Die in der Polize enthaltene Rreihiialte wird, insoweit nicht ein Ande-:
reé erhellt, als die vereinbarte angesehe
Art. 338.
Dem Versicherer fallen zur bast:
1) die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen, welche
der Versicherte selbst wegen eines von ihm erlittenen Schadens
tragen hat; die in Gemäßheit der Art 637. und 734. nach den
Grundsätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge werden
den Beiträgen zur großen Haverei gleich geachtet;
die Ausopferungen, welche zur großen Haverei gehören würden, wenn
dac Schiff Güter und zwar andere alo Güler des RhederS an
Bord gehabt hätte;
die sonstigen, zur Reltung, sowie zur Abwendung größerer Nachtheile
nothwendig oder zweckmäßig aufgewendeten Kosten (Art. 823), felbst
wenn die ergriffenen Maaßregeln erfolglos geblieben sind;
die zur Ermittelung und Feststellung deS dem Versicherer zur Last
sallenden Schadens erforderlichen Kosten, inobesondere die Koslen
der Besichtigung, der Abschätzung, des Verkaufs und der Anfer:
tigung der Diepache.
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Art,. 839.
In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach den Grund-
sätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge bestimmen sich die Ver-
pflichtungen dec Versicherer nach der, am gehörigen Orte im Inland oder im
Ausland, im Einklang mit dem am Drt der Aufmachung geltenden Rechte auf-
gemachten Diepache. Inosbesondere ist der Versicherte, welcher einen zur großen
Haverei gehörenden Schaden erlitten hat, nicht berechtigt, von dem Versicherer
mehr als den BVetrag zu fordern, zu welchem der Schaden in der Dispache be-
rechnet ist; andrerseils haftet der Versicherer für diesen ganzen Betrag, ohne daß
namentlich der Versicherungswerth maaßgebend ist.
Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am Orte der Auf-
machung geltenden Recht als große Haverei nicht anzusehen ist, den Ersatz des
chadens von dem Versicherer nicht aus dem Grunde fordern, weil der Schaden
nach einem anderen Rechte, inobesondere nach dem Rechte des Versicherungcorté,
hroße Haverei sei.
Nrt. 840
Der Versicherer haftet jedoch nicht für die im vorstehenden Artikel erwähnten
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