Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Beiträge, insoweic dieselben in einem Unfall sich gründen, für welchen der Ver- 
sicherer nach dem Versicherungsvertrage nicht haftet. 
Art. 841. 
Ilt die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauch dazu berufenen Per- 
son aufgrmacht, so kann der Versicherer dieselbe wegen Nichköbereinstimmung mit 
dem am Out der Aufmachung geltenden Recht und der dadurch bewirkten Be- 
nachtheiligung des Versicherten nicht anfechten, es sei denn, daß der Versicherte 
durch mangelhafte Wahrnehmung seiner Rechte die Venechtheilihung verschul- 
t hat 
Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinem Nach- 
theil Begünstigten dem Versicherer abzutrelen. 
Dagegen ist der Versicherer befugt, in allen Fällen die Dispache dem Ver- 
sicherten gegenüber insoweit anzusechten, als ein von dem Versicherten selbst er- 
littener Schaden, für welchen ihm nach dem am Drte der Aufmachung der Dio- 
pache gellenden — chte eine Vergũtung nicht gebuhrt haätte, gleichwohl als große 
Haverei behandelt worden ist. 
Art. 842. 
Wegen eines von dem Versicherten erliltenen zur großen Haverei gehörenden 
oder nach den Grundsätzen der letzteren zu beurtheilenden Schadens haftet der 
Versicherer, wenn die Einleitung des, die Fesistellung und Vertheilung des Scha- 
dens bezweckenden ordnungsmäßigen Verfahrens statigefunden hat, in Ansehung 
der Beiträge, welche dem Versicherten zu entrichten sind, nur insoweit, als der 
Versicherte die ihm gebührende Vergütung auch im Rechtéwege, sofern er diesen 
füglich betreten konnte, nicht erhalten hat. 
Art. 843 
Int die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unter- 
blieben, so kann derselbe den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maaß-= 
habe des Versicherungsvertrags unmittelbar in Anspruch nehmen. 
Art. 844. 
Der Versscherer haftet für den Schaden nur bis auf die Höhe der Ver- 
sicherungssumme. 
Er hat jedoch die in Art. 838. unter Ziffer 3. und 4. erwähnten Kosten voll- 
ständig zu erstatten, wenngleich die hiernach im Ganzen zu zahlende Vergütung 
die Versicherungssumme überlleigt.
	        
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