Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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kade behindert oder zur Vermeidung der Kriegsgefahr aufgeschoben wird, wenn 
das Schiff aus einem solchen Grunde von seinem Wege abwiicht, oder wenn der 
Schiffer durch Kriegsbelästigung die freie Führung des Schiffs verliert. 
Art. 853. 
Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die Kriegögefahr übernchme, 
alle übrigen Gesahren aber auch nach Eintrict einer Kriegsbelästigung tragen solle, 
— welche Vereinbarung namentlich angenommen wird, wenn der Vertrag mit 
der Klausel: „nur für Seegefahr“ abgeschlossen ilt — so endet die Gefahr für 
den Versicherer erst mit der Kondemnation der versscherten Sache, oder leboch 
ste geendet hätte, wenn die Kriegsgefahr nicht ausgenommen worden wäre, 
Versicherer haftet aber nicht für die zunächst durch Kriegsgefahr i 
Schäden, also insbesondere nicht: 
für Kenfiskation durch kriegführende Mächte, 
für Nehmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderung durch Kriegs- 
schiffe und Kaper, 
für die Kosten, welche entstehen aus der Anhaltung und Reklamirung, 
aus der Blokade des Ausenthaltshafens, oder der Zurückweisung von 
einem blokirten Hafen, oder aus dem freiwilligen Aufenthalk wegen 
Kriegsgefahr, 
für die nachstehenden Folgen eines solchen Aufenthalts: Verderb und 
Verminderung der Güter, Koslen und Gefahr ihrer Entlöschung und 
buagerun, Kosten ihrer Weiterbeförderung. 
Im Zwerfel wird angenemmen, daß ein eingetretener Schaden durch Kriegs= 
gefahr na verursacht sei. 
Art. 854. 
Wenn der Vertrag mit der [Klausel: „für behaltene Ankunft“ abgeschlossen 
ist, so endet die Gefahr für den Versicherer schon mit dem Zeitpunkt, in welchem 
das Schiff im Bestimmungshafen am gebräuchlichen oder gehörigen Hlatze den 
Anker hat fallen lassen oder befestigt' ist. 
Auch haftet der Versicherer nur 
1) bei der auf das Schiff 4 bezlehenden Versicherung, wenn entweder 
ein Totalverlust eintritt, oder wenn das Schiff abandonnirt (Ark. 
865.) oder in Folge eines, Unfalls vor Erreichung des Bestimmungs- 
hafens wegen Reparaturunfähigkeit oder wegen Reparaturunwürdig- 
keit verkaust wird (Nrt. 377.); 
bei der auf Güter sich beziebenden Versicherung, wenn die Güter 
oder ein Theil derselben in Folge eined Unfalls den Bestimmungs- 
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