Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

— 300 — 
hafen nicht erreichen, insbesondere wenn sie vor Erreichung desselben 
in Folge eines Unfalls verkauft werden. Erreichen die Güter den 
Bestimmungshafen, so haftet der Versicherer weder für eine Be- 
schädigung, noch für einen Verlust, welcher Folge einer Beschä- 
digung ist. 
Ueberdies hat der Versicherer in keinem Falle die in dem Art. 838. unter 
isser 1.— 4. erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten zu tragen. 
Art. 835. 
n der Vertrag mit der Klausel: „frei von Beschädigung außer im 
Strandungsfall“ abgeschlossen ist, so haftet der Versicherer nicht für einen Scha- 
den, welcher aus einer Beschädigung entstanden ist, ohne Unterschied, ob derselbe 
in einer Werthsverringerung oder in einem gänzlichen oder theilweisen Verlust 
und insbesondere darin besteht, daß die versicherten Güler gänzlich verdorben und 
in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört den Bestimmungêhafen erreichen 
oder während der Reise wegen Beschädigung und drohenden Verderbo verkauft 
worden sind, es sei denn, daß das Schiff oder das Leichterfahrzeng, worin die 
versscherren Güter sich besinden, gestrandet ist. Der Strandung werden folgende 
Seeunfälle gleichgeachtet: Kentern, Sinken, Zerbrechen des Rumpfs, Scheitern 
und jeder Seeunfall, wodurch das Schiff oder Leichterfahrzeug reparaturunfähig 
geworden ist. 
Hat eine Strandung oder ein dieser gleichzuachtender anderer Seeunfall sich 
ereignet, so haftet der Versicherer für jede drei Prozent übersteigende (Art. 849) 
Beschädigung, welche in Folge eines solchen Seeunfalls entstanden ist, nicht aber 
für eine sonstige Beschädigung. Es wird bis zum Nachweis des Gegentheils 
vermuthet, daß eine Beschäoigung, welche möglicherweise Folge de5 eingetretenen 
Serunfalls sein kann, in Folge desselben entstanden i 
Für jeden Schaden, welcher nicht aus einer Beschädigung entstanden ist, 
haftet der Versicherer, ohne Unterschied, ob eine Strandung oder ein anderer der 
erwähnten Unfälle sich zugelragen hat oder nicht, in derselben Weise, als wenn 
der Vertrag ohne die Klausel abgeschlossen wäre. Jedenfalls haftet er für die 
im Art. 838, unter Zisfer 1. 2. und 4. erwähnten Beiträge, Aufopferungen und 
Kosten, für die darin unter Ziffer 3. erwähnten Kosten aber nur dann, n 
sie zur Abwendung eines ihm zur Last fallenden Verlustes verausgabt sind. 
Eine Beschädigung, welche erweislich ohne Selbstentzündung durch Feuer 
oder durch Löschung eines solchen Feuers oder durch Beschießen entstanden ist, 
wird als eine solche Beschädigung, von welcher der Versicherer durch die Klausel 
befreit wird, nicht angesehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.