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hafen nicht erreichen, insbesondere wenn sie vor Erreichung desselben
in Folge eines Unfalls verkauft werden. Erreichen die Güter den
Bestimmungshafen, so haftet der Versicherer weder für eine Be-
schädigung, noch für einen Verlust, welcher Folge einer Beschä-
digung ist.
Ueberdies hat der Versicherer in keinem Falle die in dem Art. 838. unter
isser 1.— 4. erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten zu tragen.
Art. 835.
n der Vertrag mit der Klausel: „frei von Beschädigung außer im
Strandungsfall“ abgeschlossen ist, so haftet der Versicherer nicht für einen Scha-
den, welcher aus einer Beschädigung entstanden ist, ohne Unterschied, ob derselbe
in einer Werthsverringerung oder in einem gänzlichen oder theilweisen Verlust
und insbesondere darin besteht, daß die versicherten Güler gänzlich verdorben und
in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört den Bestimmungêhafen erreichen
oder während der Reise wegen Beschädigung und drohenden Verderbo verkauft
worden sind, es sei denn, daß das Schiff oder das Leichterfahrzeng, worin die
versscherren Güter sich besinden, gestrandet ist. Der Strandung werden folgende
Seeunfälle gleichgeachtet: Kentern, Sinken, Zerbrechen des Rumpfs, Scheitern
und jeder Seeunfall, wodurch das Schiff oder Leichterfahrzeug reparaturunfähig
geworden ist.
Hat eine Strandung oder ein dieser gleichzuachtender anderer Seeunfall sich
ereignet, so haftet der Versicherer für jede drei Prozent übersteigende (Art. 849)
Beschädigung, welche in Folge eines solchen Seeunfalls entstanden ist, nicht aber
für eine sonstige Beschädigung. Es wird bis zum Nachweis des Gegentheils
vermuthet, daß eine Beschäoigung, welche möglicherweise Folge de5 eingetretenen
Serunfalls sein kann, in Folge desselben entstanden i
Für jeden Schaden, welcher nicht aus einer Beschädigung entstanden ist,
haftet der Versicherer, ohne Unterschied, ob eine Strandung oder ein anderer der
erwähnten Unfälle sich zugelragen hat oder nicht, in derselben Weise, als wenn
der Vertrag ohne die Klausel abgeschlossen wäre. Jedenfalls haftet er für die
im Art. 838, unter Zisfer 1. 2. und 4. erwähnten Beiträge, Aufopferungen und
Kosten, für die darin unter Ziffer 3. erwähnten Kosten aber nur dann, n
sie zur Abwendung eines ihm zur Last fallenden Verlustes verausgabt sind.
Eine Beschädigung, welche erweislich ohne Selbstentzündung durch Feuer
oder durch Löschung eines solchen Feuers oder durch Beschießen entstanden ist,
wird als eine solche Beschädigung, von welcher der Versicherer durch die Klausel
befreit wird, nicht angesehen.