Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 360. 
Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns oder in Ansehung 
der Provision, welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartet 
werden, liegt vor, wenn die Gücer den Bestimmungsort nicht erreicht haben. 
Art. 361. 
Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei= oder Havereigelder liegt vor, 
wenn die Gegenstände, welche verbodmet oder für welche die Havereigelder vor- 
geschossen oder vrrausgabt sind, *ç5 von einem Atalasrunst oder dergestalt 
von anderen Unfällen betroffen sind ß in Folge der dadurch berbeigeführten 
Beschädigungen, Verbodmungen oder ——. Wiosungmn zur Deckung jener 
Gelder nichté übrig geblieben ist. 
Art. 362. 
Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme 
zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach Vorschrift des Art. 
804. elwa zu machenden Abzuge. 
Art. 863. 
Ill im Falle des Totalverlustes vor der Zahlung der Versicherungssumme 
etwas gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versicherungesumme 
in Abzug. War nicht zum vollen Werth versicheit, so wird nur ein verhält- 
nißmäßiger Theil des Geretteten von der Versicherungssumme abgezogen. 
Mit der Zahlung der Versicherungéisumme gehen die Rechte des Versicherten 
an der versicherten Sache auf den Bersicheret 
Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständige 
oder theilweise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerektete nur der Ver- 
sicherer Anspruch. War nicht zum vollen Werth versichert, so geböhrt dem 
Versicherer nur ein verhältnißmäßiger Theil des Geretteten. 
Art. 864. 
Sind bei einem Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns (Art. 
§60.) die Güter während der Reise so güönstig verkauft, daß der Reinerlös 
mehr beträgk, als der Wntull der Güter, oder ist für dieselben, wenn 
sie in Fällen der großen Haverei aufgeopfert sind oder wenn daför nach Maaß= 
gabe der Art. 612. und 613. Ersatz geleistet werden muß, mehr als jener Werth
	        
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