Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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verguͤtet, so kommt von der Versichtrungssumme des imaginaren Gewinns der 
Ueberschuß in Abzug. 
Art. 865. 
Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungssumme zum vollen 
Betrage gegen Abtretung der in Betreff des versicherten Gegenstandes ihm zu- 
stehenden Rechte in folgenden Fällen zu verlangen (Abandon): 
1) wenn das Schiff verschollen ist; 
2) wenn der Gegensland der Versicherung dadurch bedroht ist; daß das 
Schiff oder die Güter unter Embargo gelegk, von einer kriegführen= 
den Macht aufgebracht, auf andere Weise durch Verfügung von 
hoher Hand angehalten oder durch Seeräuber genemmen und wäh- 
rend einer Frist von sechs, neun oder zwölf Monaten nicht freigege- 
ben sind, se nachdem die Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung 
geschehen ist: 
a. in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen. Meere 
oder in einem, wenn auch nicht zu Europa gehörenden, Theile des 
mittellöndischen, schwarzen oder azow'schen Meeres, oder 
b. in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Vorgebirges der 
guten Hoffnung und des Kap Horn, oder 
c. in einem Gewässer jenseits des einen jener Vorgebirge. 
Die Fristen werden von dem Tag an berechnet, an * dem Versiche- 
rer der Unfall durch den Versicherten angczeige ist (Art. 
Art. 866. 
Ein Schiff, welches eine Reise angetreten hat, ist als verschollen anzu- 
sehen, wenn es innerhalb der Verschollenheitsfrist den Vestimmungöhasen niche 
ereicht har, auch innerhalb dieser Frist den Betheiligten keine Nachrichten über 
dasselbe zugegangen sind. 
Die Verschollenheitefrist beträgt: 
1) wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungöhafen ein euro- 
rä#scher Hafen ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampfschiffen vier 
Monate; 
2) wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur der Bestimmungs- 
hafen ein nichteurepäischer Hafen ist, falls derselbe diesseirs des 
Vorgebirges der guten Hoffnung und des Kap Horn belegen ist, 
bei Segele und Dampfschiffen neun Monate, falls derselbe jenseits 
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