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des einen jener Vorgebirge belegen ist, bei Segel= und Dampfschis-
fen zwölf Monake;
3) wenn sowohl der Abgangô= als der Bestimmungshasfen ein nicht-
europäischer Hafen ist, bei Segele und Damnfschiffen sechs, neun
oder zwölf Monate, je nachdem die Durchschmitédauer der Reise
nicht aber zwei oder nicht über drei oder mehr als drei Monate
beträg
Im Iamaifnt ist die längere Frist abzuwarten.
Art. 867.
Die Verschellenheitofrist wird von dem Tage an berechnet, an welchem das
Schiff die Reise angetreten hal. Sind jedech seit dessen Abgange Nachrichten
von demselben angelangt, so wird ven dem Tage an, bis zu welchem die letzte
Nachricht reicht, diejenige Frist berechnet, welche maasgebend sein wüde, wenn
das Schiff von dem Punkt, an welchem eb nach sicherer Nachricht zuletzt sich
befunden hat, abgegangen wärc.
Art. 866.
Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandonfrist
zugegangen sein.
Die Abandonkeis beträgt sechs Monate, wenn im Falle der Verschollenheit
(Art. 865. Ziffer 1.) der Beslimmungöhafen ein europälscher Hasen ist und wenn
im Falle der Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung (Ar#. 865. Ziffer 2)
der Unfall in einem europässchen Hasen oder in einem europäischen Meere oder
in einem, wenn auch nicht zu Europa gehörenden, Theile des mittelländischen,
schwarzen oder azow'schen Merres sich zugetragen hak. In den übrigen Fällen
beträgt die Abandonfrist neun Monate.
Die Abandonfrist beginnt mit dem Ablauf der in den Art. 865. und 866.
bezeichneten Fristen.
Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonfrist mit dem AUblaufe des
Tags, an welchem dem Nückversicherten von dem Versicherten der Abandon er-
klärt worden ist.
Art. 8609.
Nach Ablauf der Abandonfrist ist der Abandon unstatthaft, unbeschadet
des Rechto des Versicherten, nach Maaßgabe der sonstigen Grundsäze Vergütung
eines Schadens in Anspruch zu nehmen.