Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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des einen jener Vorgebirge belegen ist, bei Segel= und Dampfschis- 
fen zwölf Monake; 
3) wenn sowohl der Abgangô= als der Bestimmungshasfen ein nicht- 
europäischer Hafen ist, bei Segele und Damnfschiffen sechs, neun 
oder zwölf Monate, je nachdem die Durchschmitédauer der Reise 
nicht aber zwei oder nicht über drei oder mehr als drei Monate 
beträg 
Im Iamaifnt ist die längere Frist abzuwarten. 
Art. 867. 
Die Verschellenheitofrist wird von dem Tage an berechnet, an welchem das 
Schiff die Reise angetreten hal. Sind jedech seit dessen Abgange Nachrichten 
von demselben angelangt, so wird ven dem Tage an, bis zu welchem die letzte 
Nachricht reicht, diejenige Frist berechnet, welche maasgebend sein wüde, wenn 
das Schiff von dem Punkt, an welchem eb nach sicherer Nachricht zuletzt sich 
befunden hat, abgegangen wärc. 
Art. 866. 
Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandonfrist 
zugegangen sein. 
Die Abandonkeis beträgt sechs Monate, wenn im Falle der Verschollenheit 
(Art. 865. Ziffer 1.) der Beslimmungöhafen ein europälscher Hasen ist und wenn 
im Falle der Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung (Ar#. 865. Ziffer 2) 
der Unfall in einem europässchen Hasen oder in einem europäischen Meere oder 
in einem, wenn auch nicht zu Europa gehörenden, Theile des mittelländischen, 
schwarzen oder azow'schen Merres sich zugetragen hak. In den übrigen Fällen 
beträgt die Abandonfrist neun Monate. 
Die Abandonfrist beginnt mit dem Ablauf der in den Art. 865. und 866. 
bezeichneten Fristen. 
Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonfrist mit dem AUblaufe des 
Tags, an welchem dem Nückversicherten von dem Versicherten der Abandon er- 
klärt worden ist. 
Art. 8609. 
Nach Ablauf der Abandonfrist ist der Abandon unstatthaft, unbeschadet 
des Rechto des Versicherten, nach Maaßgabe der sonstigen Grundsäze Vergütung 
eines Schadens in Anspruch zu nehmen.
	        
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