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Ist im Falle der Verschollenheit des Schiffs die Abandonfrist versäumt, so
kann der Versicherte zwar den Ersatz eines Totalschadens fordern; er muß jedoch,
wenn die versicherte Sache wieder zum Vorschein kommt, und sich dabei ergiebt,
daß ein Totalverlust nicht vorliegt, auf Verlangen des Versicherers gegen Ver-
zicht des Letzteren auf die in Folge Zahlung der Versicherungssumme nach Art.
§863. ihm zustehenden Rechte die Versicherungesumme erstatten und mit dem Er-
laß eines etwa erlittenen Parlialschadens sich begnügen.
Art. 870.
Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, ohne Verbehalt oder Be-
dingung erfelgen und auf den ganzen versicherten Gegenstand sich erstrecken,
soweit dieser zur Zeit des Unfalls den Gefahren der Ser ausgesetzt war.
Wenn jedoch nicht zum vollen Werth versichert war, so ist der Versicherte
nur den verhältnißmäßigen Theil des versicherten Gegenstandes zu abandonniren
verpflichtet.
Die Abandonerklärung ilt unwiderruflich.
Art. 371.
Die Abandonerklärung ilt ohne rechtliche Wirkung, wenn die Thaksachen,
auf welche sie gestützt wird, sich nicht beslätigen eder zur Zeit der Mittheilung
der Erklärung nicht mehr bestehen. Dagegen bleibt sie kür beide Theile ver-
bindlich, wenn auch späler Umstände sich ereignen, deren früherer Eintritt das
Recht zum Abandon auögeschlossen haben würde.
Art. 872.
Durch die Abandonerklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über,
welche dem Versicherten in Ansehung des abandonnirten GegenstandeS zu-
anden.
Der Versicherte hat dem Versscherer Gewähr zu leisten wegen der auf dem
abandonnirten Gegenstande zur Zeit der Abandenerklärung haftenden dinglichen
Rechte, es sei denn, daß diese in Gefahren sich atunden, wosür der Versicherer
nach dem Versicherungovertrag aufzukommen hatte
Wird das Schiff abandonnirt, so gedbührt dem Versicherer desselben die
Netkofracht der Reise, auf welcher der Unfall sich zugetragen hat, so weit die
Fracht erst nach der Abandonerklärung verdient ist. Dieser Theil der Fracht
wird nach den für die Ermittelung der Distanzfracht geltenden Grundsätzen
berechnet.