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Art. 890.
Eine Vereinbarung, wodurch der Versicherte von dem Nachweise der im Art.
886. erwähnten Umstände oder elnes Theils derselben befreit wird, ist gültig,
jedoch unbeschadet des Rechté des Versicherers, das Gegentheil zu beweisen.
Die bei der Versicherung von Gütern gelrofsene Vereinbarung, daß d
Konnossement nicht zu produziren sei, bekreit nur von dem Nachweise der Ver-
ladung.
Art. 891.
Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Voescheronzönrdmer
ohne Beibringung einer Vollmacht des Versicherten legitimirt, über die Rechte,
welche in dem Versicherungsvertrage für den Versicherten ausbedungen sind, zu
verfügen, sewie die Versicherungesgelder zu erheben und einzuklagen. Diese Be-
slimmung gilt jedoch im Falle der Ertheilung einer Polize nur dann, wenn der
Versicherungönehmer die Polize beibringt.
st die Versicherung ohne Auftrag genommen, so bedarf der Versicherungs-
nehmer zur Erhebung oder Einklagung der Versicherungsgelder der Zustimmung
des Versicherten.
Art. 392.
Falle der Ertheilung einer Polize hat der Versicherer die Versicherungs-
gelder dem Versicherten zu zahlen, wenn dieser die Polize beibringt.
Art. 393.
Der Versicherungönehmer ist nicht verpflichtet, die Polize dem Versicherteu
oder den Gläubigern oder der Konkursmasse desselben auczuliesern, bevor er we
en der gegen den Versicherten in Bezug auf den versicherten Gegenstand ihm
zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Im Fall eines Schadens kann der Versi-
cherungsnehmer wegen dieser Ansprüche aus der Forderung, welche gegen den
Versscherer begründet ist, und nach Einziehung der Versicherungsgelder aus den
letzteren vorzugsweise vor dem Vorsicherten und vor dessen Gläubigern sich be-
friedigen.
Art. 894.
Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn er,
während dieser noch im Besitze der Polize sich besindet, durch Zahlungen, welche
er dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse desselben eiten
oder durch Verkträge, welche er mit denselben schließt, das in dem Art. 893. b
zeichnete Recht des Versicherungonehmere beeinträchtigt.
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