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Inwiefern der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte aus der Polize
eingeraͤumt sind, sich dadurch verantwortlich macht, daß er über diese Rechte
Verträge schließt oder Versicherungögelder zahlt, ohne die Polize sich zurückgeben
zu lassen oder dieselbe mit der erforderlichen Bemerkung zu versehen, bestimmt
sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Nrt. 895.
Wird der Versicherer auf Zahlung der Versicherungsgelder in Anspruch ge-
nommen, so kann er bei der Versicherung für fremde Rechnung Forderungen,
welche ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, nicht zur Kompensation
bringen.
Art. 896.
Der Versicherke ist befugt, nicht allein die aus einem bereits eingetretenen
Unfall ihm zustehenden, sondern auch die künftigen Entschädigungs-Ansprüche
einem Drikcten abzutreten. Ist eine Polize ertheilt, welche an Ordre lautet, so
kann dieselbe durch Indossament übertragen werden; in Ansehung eines solchen
Indofsamentes kommen die Vorschriften der Ark. 301., 303., 305. zur Anwen-
dung. Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist zur Gültigkeic der erllen
Uebertragung das Indossament des Versicherungönehmerß genügend.
Art. 897.
Wenn nach Ablauf zweier Monate seit der Anzeige des Unfalls die Scha-
densberechnung (Art. 886.) ohne Verschulden des Versicherten noch nicht vorge-
legt, wohl aber durch ungefähre Ermittelung die Summe festgesteilt ist, welche
dem Versicherer mindestens zur dast fällt, so hat der Letztere diese Summe in
Anrechnung auf seine Schuld vorläufig zu zahlen, jedoch nicht vor Ablauf der
etwa für die Zahlung der Verlicherungsgelder bedungenen Frist. Soll die
Jahlungsfrist mit dem Zeitpunkt beginnen, in welchem dem Versicherer die Scha-
densberechnung mitgetheilt ist, so wird dieselbe im Falle dieses Artikels von der
Zeit an berechnet, in welcher dem Versicherer die vorläusige Ermittelung mitge-
theile ist.
Art. 898.
Der Versicherer hat:
1) in Havereifällen zu den für die Rektung, Erhaltung oder Wieder-
herstellung der versicherten Sache nöthigen Ausgaben in Anrechnung
auf seine später festzustellende Schuld zwei Drittel des ihm zur Last
fallenden Betrag#,