Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 902. 
Eiu Ristorno sindet nicht statt, wenn die Gefahr für den Versicherer be- 
reits zu laufen begonnen hat. 
Art. 903. 
Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist, so ist der Versicherte 
besugt, nach seiner Wahl entweder von dem Vertrage zurückzutreten und die 
ganze Prämie zurückzufordern oder einzubehalten, oder auf Kosten des Versiche- 
rers nach Maaßgabe des Art. 793. eine neue Versicherung zu nehmen. Dieses 
Recht fleht ihm jedoch nicht zu, wenn ihm wegen Erfüllung der Verpflichtungen 
des Versicherers genügende Sicherheit bestellt wird, bevor er von dem Vertrage 
zurückgelreten ist oder die neue Versicherung genommen hat. 
Art. 904. 
Wird der versscherte Gegenstand veräußert, so können dem Erwerber die, 
dem Versicherten nach dem Versicherungsvertrage auch in Bezug auf künftige 
Unfälle zustehenden Rechte mit der Wirkung übertragen werden, daß der Erwer- 
ber den Versicherer ebenso in Anspruch zu nehmen befugt ist, als wenn die Ver- 
äußerung nich stattgefunden hätte und der Versicherte selbst den Anspruch 
erhöbe. 
Der Versicherer bleibt von der Haftung für die Gefahren bekreit, welche 
nicht eingelreten sein würden, wenn die Veräußerung unterblieben wäre 
Er kann sich nicht nur der Einreden und Gegenforderungen bedienen, welche 
ihm unmittelbar gegen den Erwerber zustehen, sondern auch derjenigen, welche 
er dem Versicherten hätte entgegenstellen können, der aus dem Versicherungs- 
vertrage nicht hergeleiteten jedoch nur insefern, als sie bereits vor der Anzeige 
der Uebertragung entstanden sind. 
Durch die vorslehende Bestimmung werden die rechtlichen Wirkungen der 
mittelst Indossaments erfolgten Uebertragung einer Polize, welche an Ordre 
lautet, nicht berührt 
Art. 905. 
Die Vorschriften des Art. 904. gelten auch im Falle det Versicherung 
einer Schiffspart. 
Ist das Schlff selöst versichert, so kommen dieselben nur dann zur An- 
wendung, wenn das Schiff während einer Reise veräußert wird. Anfang und 
Ende der Reise bestimmen sich nach Arl. 827. Ist das Schiff auf Zeit oder 
für mehrere Reisen (Art. 760.) versschert, so dauert die Versicherung im Falle
	        
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