Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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welchem der Betheiligte sowohl hiervon als auch von dem Schaden 
zuerst Kenntniß gehabt hat; 
in Ansehung der nicht unter die Zisfer 2. fallenden Forderungen 
aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Art. 757. 
Siffer 10.) mit dem Ablauf des Tagé, an welchem der Betheiligte 
von dem Schaden Kenntniß erlangt hat, in Ansehung der Ent- 
schädigungsforderungen wegen des Zusammenstoßes von Schiffen 
jedoch mit dem Ablaufe des Tagé, an welchem der Zusammenstoß 
stattgefunden hat; 
in Ansehung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe de5 Tags, 
an welchem die Forderung fällig geworden ist. 
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Nrt. 909. 
Ferner verjähren in einem Jahre die ouf den Gütern wegen der Fracht nebst 
allen Nebengebühren, wegen deb biegegeldes, der ausgelegten Zölle und sonstigen 
Auslagen, wegen der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Haverei und 
der Bergungs= und Hülfokosten hastenden Forderungen, sowie alle persönlichen 
Ansprüche gegen die Ladungsbetheiligten und die Forderungen wegen der Ueber- 
fahrtgelder. 
Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei 
mit dem Ablaufe de# Tags, an welchem die beitragopsflichligen Güter abgelie- 
sert sind, in Ansehung der übrigen Forderungen mit dem Ablaufe des Tags, 
an welchem die Fälligkeit eingetreten ist. 
Art. 910. 
Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des 
Versicherten aus dem Versicherungsvertrag. 
Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des lehlen Tags des Jahrs, in 
welchem die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit 
mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Versicherungozeit endet. Sie be- 
ginnt, wenn dacs Schiff verschollen ist, mit dem Ablaufe des Tags, an welchem 
die Verschollenheitefrist endec. 
Art. 911. 
Eine Forderung, welche nach den Art. 906—910. verjährt ist, kann auch 
im Wege der Kompensation oder sonst als Gegenforderung nicht geltend gemacht 
werden, wenn sie zur Zeit der Entstehung der anderen Forderung bereits ver- 
jährt war.
	        
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