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welchem der Betheiligte sowohl hiervon als auch von dem Schaden
zuerst Kenntniß gehabt hat;
in Ansehung der nicht unter die Zisfer 2. fallenden Forderungen
aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Art. 757.
Siffer 10.) mit dem Ablauf des Tagé, an welchem der Betheiligte
von dem Schaden Kenntniß erlangt hat, in Ansehung der Ent-
schädigungsforderungen wegen des Zusammenstoßes von Schiffen
jedoch mit dem Ablaufe des Tagé, an welchem der Zusammenstoß
stattgefunden hat;
in Ansehung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe de5 Tags,
an welchem die Forderung fällig geworden ist.
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Nrt. 909.
Ferner verjähren in einem Jahre die ouf den Gütern wegen der Fracht nebst
allen Nebengebühren, wegen deb biegegeldes, der ausgelegten Zölle und sonstigen
Auslagen, wegen der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Haverei und
der Bergungs= und Hülfokosten hastenden Forderungen, sowie alle persönlichen
Ansprüche gegen die Ladungsbetheiligten und die Forderungen wegen der Ueber-
fahrtgelder.
Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei
mit dem Ablaufe de# Tags, an welchem die beitragopsflichligen Güter abgelie-
sert sind, in Ansehung der übrigen Forderungen mit dem Ablaufe des Tags,
an welchem die Fälligkeit eingetreten ist.
Art. 910.
Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des
Versicherten aus dem Versicherungsvertrag.
Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des lehlen Tags des Jahrs, in
welchem die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit
mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Versicherungozeit endet. Sie be-
ginnt, wenn dacs Schiff verschollen ist, mit dem Ablaufe des Tags, an welchem
die Verschollenheitefrist endec.
Art. 911.
Eine Forderung, welche nach den Art. 906—910. verjährt ist, kann auch
im Wege der Kompensation oder sonst als Gegenforderung nicht geltend gemacht
werden, wenn sie zur Zeit der Entstehung der anderen Forderung bereits ver-
jährt war.