Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

— 322 — 
20. Bekanntmachung, 
die Wiederbesetzung der hiesigen Stadtmusikusstelle 
betreffend. 
Nachdem Franz Theodor Regner auf sein Ansuchen der Stelle des Stadt- 
musikus hier enthoben und Höchster Entschließung der Durchlauchtigsten Fürstin 
Regentin zu Folge der erledigte Stadtmusikuêdjenst provisorisch dem Musikus 
Friedrich Gustav Wille von Altenburg übertragen worden ist, so wird aus der 
dem Lehteren ertheilten Dienstinstruction vom 16. v. Monats zur Nachachtung 
der Betheiligten Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1. 
In Gasthäusern, Aubergen, öffentlichen Gärten und Etablissements ge- 
schlossener Gesellschaften der hiesigen Stadt und der nicht über eine halbe Stunde 
davon entfernten Ortschaften, sind außer dem Stadtmusikus und dessen Leuten 
andere inländische Musikkorps zur Besorgung von Concert und Tanzmusik nur 
dann berechtigt, wenn sie von Fürstlicher Regierung zu musikalischen Aufführun- 
gen im Allgemeinen Concession erlangt haben. 
Das Militairmusikkorps nimmt die Stelle eines concessionirten Musik- 
korps ein. 
2. 
Ist jedoch der Stadtmusikus im Stande und erbötig, die Musik zu einem 
Concerte oder zu einem Tanze oder zu irgend einer Festlichkeit in dem unter §. 1. 
angegebenen Bezirke selbst zu übernehmen, so darf solche einem concessionirten 
Musikkorps nur gegen eine, dem Stadtmusikus zu gewährende Vergütung von 
Einem Thaler für eine Concertmusik und von Einem Thaler 15 Sgr. für eine 
Tanzmusik übertragen werden.
	        
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