Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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unwiderruflich für die ganze Dienstzeit etwa bewilligten persönlichen Zulagen 
anzusehen. 
Zur Besoldung gehören daher nicht: 
a. die Gebühren und Nebennutzungen, welche bei einem Dienste zu- 
fällig vorkommen und nicht als Besoldungötheil veranschlagt sind, 
D. die persönlichen Zulagen auf Zeit oder Widerruf, 
. das, was der Diener als Ersah für Standes= oder Dienstauf- 
wand, als Bedarf für die Amtsführung und als Entschädlgung 
für Einbußen bei der Dienstverwaltung erhält, als: Diäten und 
Reisekollen oder deren Aequivalente, die zur Anschaffung und Er- 
haltung von Bülleaubedürbnissen verwilligten Gelder, die Ver- 
gütung för Coplalien, die Entschädigung für Geldverlust 2c. das 
zur Heizung des Dienstlocals erforderliche Holz rc. 
Sind bei der Anstellung die Naturalien, Dienslwohnung und andern Emo- 
lumente nicht besonders veranschlagt worden, so wird deren Geldwerth bei Aus- 
messung der Pension durch die Tare dreier Sachverständiger ermittelt, von denen 
der eine durch das Ministerium des jeweiligen pöchsten Inspectionshofs, der 
zweite durch das Oberappellationsgericht, der dritte durch den betreffenden Be- 
amten lelbst bestimmt wird. 
é. 6. 
Berechnung der Dienstzeit wird updrderst die Zeit der ersten An- 
’ #6 en Gerichtöhofe zu Grunde gele 
Hinzugerechnet wird sodann die Zeit: 
a. welche der Beamte vorher im unmittelbaren oder mitltelbaren 
Staatödienst eines deutschen Staates zugebracht hat, 
b. während welcher derselbe sich im Vorbereitungsstadium zum Staats- 
dlenst von Ablauf des zwelten Jahres nach seiner Verpflichtung 
an befunden hat, 
c. die, welche der Beamte von dem Eintritt in den (mittelbaren 
oder unmittelbaren) Civilstaatcdienst im activen Militairdienst 
eines deutschen Staates über seine gesebliche Dienstzeit hinaus 
gestanden hat, wobei jedoch die Zeit des Urlaubs, sobald die 
Dauer desselben drei Monate überstieg, nicht, und die im Feldzug 
zugebrachte Zeit nur einfach in Anschlag kommt.
	        
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