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Dagegen wird nicht in Betracht gezogen:
jede vor dem 21. Lebensjahre zurückgelegte Dienstzeit.
War der Beamte früher eine Zeit lang aus dem Dienste freiwillg aus=
geschieden, später aber wieder eingetreten, so bleibt zwar die außer dem Dienst
zugebrachte Zeit außer Berechnung, die frühere Dienstzeit wird hingaerechur
insofern nicht bei dem chemaligen freiwilligen Austritt Grund zur Amtéentsetzung
auf gerichtlichem Wege vorhanden gewesen war
. 7.
Wenn ein Beamter des Oberappellationsgerichts in Erfüllung seincs
amtlichen Berufs ohne seine grobe Verschuldung beschädigt und dadurch dienst-
unfähig wird, so steht ihm der Anspruch auf 80 % seiner Besoldung ohne
Nücksicht auf seine Dienstjahre zu.
9. B.
Die Pension beginnt 3 Monate nach Ablauf des Monats, in welchem
dem Beamten der Beschluß auf Versehung in den Ruhestand bekannt gemacht
worden ist. Bis dahin läuft die biöherige Besoldung und so lange der Be-
amte seinen Dienst verrichtet, auch das sonstige Diensteinkommen fort.
. 9.
m Falle ein pensionirter Beamter des Oberappellationsgerichts seinen
Aufenthalt im nichtdeutschen Ausland nimmt, tritt ein Abzug von einem Fünf-
theile de Ruhegehaltes zu Gunsten der Sustentationskasse des Oberappellations=
gerichts ein.
. 10.
Das Recht auf Bezug der Pension geht verloren:
u. wenn der wnstonnte Beamte sich solcher Vergehen schuldig macht,
die, wenn er noch im wirklichen Dienste wärc, seine Entsetzung
zur Folge gchatr haben würden,
b. wenn er ohne Erlaubniß der sämmtlichen Durchlauchtigsten Häfe
in bleibende Dienste eineb anderen Staates tritt.
Beziglich des Verlustes der Pension in dem Falle sul#. u#.# kritt dasselbe
Vorfahren ein, wie e für die Entlassung des Personals des arpellatonen