Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W. 9.
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(Ausgegeben den 13. September 1862.)
22. Bebanntmachung,
die Ausdehnung der zwischen der Königl. Süchs. Kreisdireltion zu
Zwickan und der Fürstlichen Negierung alhier abgeschlossenen Con-
vention vom 17. August 1836 wegen der Gestattung des Arbeitens
der zünftigen Handwerker in den beiderseitigen Grenzorten, auf
die unzünftigen Gewerbe
beiressend.
Zufolge Bekanntmachung vom 17. August 1836 ist zwischen der Fürstl.
Reuß-Plauischen Regierung ällerer Linie und der Königlich Sächsischen Kreis-
direklion zu Zwickau die Vereinbarung getroffen worden, daß cs den im Fürsten-
thume Reuß Greiz, sewie den im Bezirk der Kreiodirektion Zwickau wohnenden,
zur selbststindigen Gewerbeausubung in ihrer Heimath gesetzlich befähigten
Handwerkern gestattet sein soll, in allen Grenzorten der beiderseitigen Staatögebiete,
mit alleiniger Ausnahme der Slädte und der städtischen Gemeindebezirke Arbeiten
ibres Gewerbes zu übernehmen und zu verrichten, sich auch dazu der in ihrem
ohne stehenden Gehülfen zu bedienen, ohne davon durch die Handwerker oder
Innungen des Staaté, innerhalb dessen sie arbeiten, behindert werden zu können.
Da nach einer neuerlich von Uns mit der Königl. Sächsischen Kreisdirek=
tion zu Zwickau gekrossenen Vereinbarung obige, nur die zünftigen Handwerker
betreffende Cenvention auch auf jede Gallung des unzünftigen Gewerbebetriebs
in derselben Weise ausgedehnt worden ist, so wird Solches hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Greiz, den 1. August 1862.
Fürstl. Neuß- Plauische „Leregierung das.
mann.
Wiinit.
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