Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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hat, in Franken und Centimen und zwar mie Worten In der (inken obeen Ecke 
der Adreßleite ohne jede Rasur u. s. w. angegeben sein. 
6) Die Briefe müssen vollständig frankirt werden, und zwar mit 
u. einer Recommandations-Gebühr von 4 Sgr.; 
R dem nach dem Brieftarif (s. I. 1, a.) auf das Gewicht kreffenden 
Briefporto; 
einer Versicherungsgebühr von 2 ½ Sgr. für je 100 Franken des 
angegebenen Werths. 
S 
7) Soll den Briefen mit angegebenem Werth ein Retour-Recepisse beige- 
geben werden, so ist hiefür vom Absender eine weitere Gebühr von 2 Sgr. zu 
entrichten. 
8) Für einen Brief mit angegebenem Werth wird im Verlustfall 
a. auf französischem Gebiet nach den französischen Gesegen, 
b. auf dem Nostvereinsgebiet nach den Postvereins-Vertrags-Bestim- 
mungen 
Entschäbigung geleisket, sedoch nur, wenn die Reclamation innerhalb sechs Mo- 
naten, vom Tage der Aufgabe an, erhoben wird. Der Entschädigte muß bei 
Empfangnahme des Ersatzes alle seine Rechte auf die, nicht an den Mdressaten 
gelangten Werehpapiere der entschädigenden Postverwalkung schriftlich abtreten 
und auch die zur Erleichterung der Nachforschung dienlichen Nachweisungen geben. 
59) Die Erfatzpflicht erlischt, sobald der Adressat oder dessen Bevollmäch= 
ligter den Empfang des Briefs mir angegebenem Werth bescheinige hat. 
Solches wird hiermit zur Nachachtung öffentiich bekannt gemacht. 
Greiz, am 29. März 1862. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
N. v. Gelsdern-Crispendork.
	        
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