12. Nachtrag
zu dem Gesetz vom 2. April 1860, die Verhältnisse der Civil-
staatsdiener, insbesondere die Pensionirung derselben und deren
Hinterlassenen
betreffend.
Wir Carolinc Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß
älterer Linic, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborne Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder-
jährigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer
Linie souveränen Fürsten Rcuß, Grafen und Herrun von Plauen 2c.
und Landesregentin,
fügen hiermit zu wissen:
Da nach § 1 des Gesebes vom 2. April 1860 diejenigen Fürstlichen Be-
amten, welche keine „feste jährliche Besoldung“, sondern lediglich eine, von dem
Maßme ihrer Dienstleistung oder von dem Umfange der von ihnen zu erledigenden
Geschäfte abhängige Vergütung beziehn, als Eivilstaatsdiener im Sinne des Ge-
setzes nicht anzusehn sind, eine solche Ausschließung der gedachten Beamten aber
von Uns för die Dauer nicht beabsichtigt, sondern lediglich Behufs beschleunig-
ter Ausführung des Gesehees für angemessen befunden worden war, so verordnen
ir, nachdem der letztere Zweck bereité erreicht ist, mit Zustimmung Unserer
getreuen Stände hiermic nachträglich Folgendes:
Als Staatsdiener im Sinne des obenerwähnten Gesetzes vom 2. April
1860 sind hinfort alle diejenigen Fürstlichen Eivilbeamten anzusehen,
6*