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Kegierungs-Erklärung,
die zwischen der Großherzoglich Süächsischen Regierung zu Weimar
und der Fürstlich Reußischen Negierung zu Greiz, wegen der in
Criminal= und Polizei-Untersuchungen erwachsenen Kosten abge-
schlossene Convention
betreffend.
Die Großherzoglich Sächsische Reglerung zu Weimar und die Förstlich
Reuß-Hlauil. Regierung älterer Linie zu Greiz sind mit einander übereingekom=
men, den Artikel 45 der unter dem 2. Januar und 3. Februar 1847 abge-
schlossenen Convention über die Leistung gegenseitiger Rechkshülfe io Berreff der
in Criminal= und Polizei-Untersuchungen erwachsenden Kosten dahin abzuändern:
Artikel 1.
Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requisition einer Gerichts-
behörde des einen Staats an eine solche des anderen bei lehterer baare Auslagen
nothwendig werden oder sonst Gebühren und Kosten enestehen, so soll der requi-
rirenden Behörde eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angeson-
nen werden und zwar ohne Unterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung
der. Kosten einer Untersuchung der Staatskasse oder dem Angeschuldigten oder
sonst einem Verpflichteten zuweisen wird. (Vergl, jedoch Ark. 2.)
3Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosten werden insbesondere ge-
rechnet: alle Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Ge-
sangenen, Botenlohnungen, dann Protokollirungs-, Schreib= und Abschriftege-
bühren, Stempeltaxen, sowie alle an Gerichtspersonen, Zeugen und Sachverstän=
dige oder an Gerichtskassen sonst zu entrichtende Gebühren und andere Kosten
dieser Art.
Artikel 2.
Die in dieser Weise erwachsenen Kosten sind von der requirirten Behörde
nach den im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusetzen und gleich