— 43 —
befestigen, haben r#s für zweckmäßig und angemessen erachtet, Unterhandlungen
zu eröffnen und zu gedachtem Behufe einen Vertrag abzuschließen und haben
zu dem Ende du Bevollmächtiglen ernannt, nämlich:
Se. Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen
Allerhöchst Ihren SHehafteträge bei dem Freistaate Paraguay Herrn
Friedrich von Gül
und
Se, Ercellenz der Präsident des Freistaates Paraguay
den Paraguayischem Bürger Franclsco Sanchez, Mlnister der aus-
wärtigen Angelegenheicen,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und
gehörlger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1.
Zwischen den Staaten des Zollvereins und dem Freistaate Paraguay, sowie
zwischen den Unterthanen und Bürgern derselben ohne Unterschied der Personen
und Orte, soll vollkommener Friede und aufrichtige Freundschaft bestehen. Die
hohen contrahirenden Theile werden für die beständige und fortdauernde Erhal-
tung dieser Freundschaft und dieses guten Einvernehmens nach Kräften Sorge
tragen.
Artikel 2.
Der Freistaat Paraguay gesteht, Kraft des ihm zuständigen bundephoheite
rechts, der Handelsflagge der Unterthanen der Zollvereins-Staat e freie
Schlfffahrt zu auf dem Flusse Paraguay bis Asuncion, der Hancso n5 Frei-
staates, sowie auf der rechten Seite des Parcna von dem Puncte an, wo derselbe
zum Freistoate gehört, bis zur Stadt Encarnarion. Die Unterthanen der Zoll-
vereins-Staaten sollen mit ihren Schiffen und Ladungen frei und sicher in die
vorerwähnten Orte und Häfen einlaufen und aus denselben auslaufen, sie sollen
in allen Theilen der genannten Gebiele bleiben und sich wohnhafe aufhalten,
Häuser und Waarenlager miethen und mit Natur= und Gewerbs-Erzeugnissen und
Gegenständen des erlaubten Verkehrs aller Art, so weit es die Gesege des Lan-
des gestatten, Handel kreiben dürsen, vorausgeseczt, daß sie sich dabei den Ge-
bröuchen und bergebrachten Gewoynheiten deS Landes unterwersen. Sie können
ihre bLadungen in dem Hafen von Pilar oder in denjenigen Orien, in welchen