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Börger von Paraguay sollen In den Gebieken der Zollvereins-Staaten dlefelbe
volle Freiheit genießen, welche jett oder in Zukunft den Eingebornen zusteht,
alle Gegenstände des gesetzlich erlaublen Handels einzukaufen und zu verkaufen,
von wem oder an wen es ihnen beliebt, und die Preise dafür nach Guedünken
festzusehen, ohne dabei durch Monopole, Verträge oder ausschließliche Einkaufs=
oder Berkaufs-Privilegien beschränkt zu sein. Sie sind jedoch in dieser Hinsiche
den gesetzlich eingeführten allgemeinen und ordentlichen Abgaben und Auflagen
unkerworfe
Die Unterthanen und Bürger elnes jeden der beiden contrahirenden Theile
sollen in den Gebieten des anderen Theiles vollen und vollkommenen Schug für
ihre Personen und ihr Eigenthum genleßen und zur Verfolgung und Verthei-
digung der ihnen zustehenden Rechte freien und offenen Zutrikl zu den Gerichts-
höfen haben. Sie sollen in dieser Beziehung dieselben Rechte und Privilegien
genießen, wie die eingeborenen Unterihanen und Bürger; auch soll es ihnen
freistehen, in allen Rechtsfällen sich derjenigen Advocaten, Sachwaller oder
Agenten aller Art zu bedienen, die sie dazu für geeiguvet erachten.
Artikel 11.
In Allem, was die Hafenpolizei, die Beladung und böschung der Schiffe,
die Lagerung und Sicherheit der Waaren, Güter und Effecten, die kestamentari-
sche oder anderweite Erbfolge in bewegliches Vermögen, die Verfügung über be-
wegliches Eigenthum jeder Art und Benennung mittelst Verkaufs, Schenkung,
Tausch, Testament oder auf irgend eine andere Art betrifft, sowie in Allem,
was auf die Rechtöpflege Bezug hat, sollen die Unterkhanen und Bürger eines
jeden der contrahirenden Theile in den Gebieten des anderen Theiles die näm-
lichen Rechte, Privilegien und Freiheiten genießen, wie die eingeborenen Unter-
thanen und Bürger, und sie sollen in keiner dieser Beziehungen mit anderen
oder höheren Auflagen oder Abgaben, als denjenigen betroffen werden, welche
jetzt oder künftig von eingeborenen Unterthanen oder Bürgern zu zahlen sind,
wodei sie jedoch slets den örtlichen Gesetzen und Einrichtungen des Landes unter-
worfen bleiben. Im Fall ein Unterthan oder Bürger eines der beiden contrahi-
renden Theile in dem Gebiete des anderen ohne letztwillige Verfügung oder Te-
stament stirbt, so soll der General-Konsul, Konsul oder Vice-Konsul der Nation,
welcher der Verstorbene angehörte, oder in dessen Abwesenheit, der Vertreter des
General-Konsuls, des Konsuls, oder Vice-Konsuls, soweit die Gesetze jede Lan-
des dies gestatten, im Interesse der geseblichen Erben und der Gläubiger, das
Eigenthum, wolches der Verstorbene hinterlassen hat, bis dahin übernehmen, daß
der gedachte General-Konsul, Konsul oder Vice-Konsul oder deren Vertreter
elnen Testaments-Erecutor ober Kurator ernannt haben wird.