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Artikel 12.
Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten, welche sich in dem Freistaate
DParaguay wohnhaft aufhalken und die Börger des Freistaates Paraguay, welche
sich in den ebieten der Zollvereins-Staaten wohnhaft außhalten, sollen von
allem unfreiwilligen ilitairdienst zur See wie zu bande, und von allen Zwangs-
anleihen oder militairischen Contributionen oder Requisitionen befreit bleiben und
s#t sollen nicht gezwungen werden, andere oder höhere balten, Requisitionen oder
bgaben zu zahlen, als diejenigen, welche von den elngeborenen Unterthanen
oder Bürgern zu zahlen sind.
Artikel 13.
Ieder der beiden contrahirenden Theile soll die Befugniß haben, zum
Schutze des Handels Konsuln zu bestellen, welche in den Besitzungen und Ge-
bieten des anderen Theils residiren; bevor jedoch ein Konsul seine Functionen
als solcher ausübt, soll er von der Regierung, an welche er abgesendet worden,
in der gebräuchlichen Form bestärigt und zugelassen werden, und ein jeder der
contrahirenden Theile kann die Residenz von Konsuln an denjenigen besonde#en
Plätzen, wo #er solches für angemssen erachtet, ausschließen.
Die diplomatischen Agenten und Konsuln der Jollvereins-Staaten in dem
Freistaate Paraguay sollen alle Vorrechte, Exemtionen und Befreiungen genießen,
welche den diplomatischen Ageaten und Konsuln irgend einer anderen Nation
gegenwärtig zugestanden sind, oder später werden zugestanden werden und ebenso
sollen die diplomatischen Agenten und Konsuln des Freistaates Paraguay in den
Gebieten der Zollveremaostaaten alle Vorrechee, Exemtionen und Befretungen ge-
nießen, welche den diplomatischen Agenten und Konsuln irgend einer anderen
Narion grgeawärtig zugestanden sind, oder künftig werden zugestanden werden.
Artikel 14.
Zu größerer Sicherheit des Handels zwischen den Unterthanen der Joll-
vereins-Staaten und den Bürgern des Freistaates Paraguay wird verrinbart,
daß, wenn zu irgend einer Zeit eine Unterbrechung der freundschafelichen Be-
ziehungen oder unglücklicher Weise ein Bruch zwischen den beiden contrahirenden
Theilen eintreten sollte, die Unterkhanen oder Bürger eines jeden derselben, welche
sich in den Gebieten deS anderen Theiles nledergelassen haben und daselbst ein
Gewerbe oder eine sonstige Beschäftigung treiben, das Vorrecht genießen sollen,
daselbst zu verbleiben und ihr Gewerbe oder ihre Beschäftigung, obne irgend
welche Störung und in dem vollen Genuß ihrer Freiheit und ihres Gigenthums