Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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bem anderen ein Jahr vor Ablauf jener Frist ankündigt, so soll derselbe noch 
ein Jahr fortbestehen. 
6 soll der Paraguayischen Regierung freistehen, die in dem gegenwärtigen 
Artikel vereinbarte amtliche Erklärung an Seine Mojestät den König von Preußen 
oder Allerhöchstdessen Repräsentanten bei dem Freistaate zu richten. 
Artikel 17. 
Der gegenwärnge Vertrag soll von den Regierungen der Zollvereins-Staa- 
ten innerhalb acht Monaten, von Seiner Ercellenz dem Präsidenten des Frei- 
aates Paraguay innerhalb 12 Tagen nach Unterzeichnung desselben ratiftzirt 
und es sollen die Ratisicationen in dieser Hauptstadt innerhalb achtzehn Mona- 
ten von demselben Datum an, oder wo möglich früher ausgewechselt werden. 
Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächeigten den Vertrag 
ucterzelchnet und ihre Siegel beigefügt in der Städt Asüncion den ersten Tag 
bes Monates August ein kausend acht hundert und sechszig. 
(gez.) Friedrich von Gülich. 
(L. S.) 
(gez.) Francisco Sanchez. 
G. 8.)
	        
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