Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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wesens besteht auch die Vertretung der eingepfarrten Ortschaften 
bei der Deputation (S. oben 6. 2) lediglich der kirchlichen 
Angelegenheiten und das zu Ausübung dieser Vertretung er- 
mächtigte Mitglied hat sich jeder Einmischung in die Berathun- 
gen der Deputation über die städtischen Schulangelegenheiten 
zu enthalten. 
8. 7. 
Für die hiesige Knaben= und Mödchenschule ist eine eigene 
Schulkasse zu gründen. 
In diese Kasse sind alle gegenwärtigen und künftigen 
Einnahmen für Schulzwecke zu weisen. Namentlich gehören 
dahin alle Beiträge für Schulzwecke aus der Stadtkasse und 
die Schulgeldereinnahme. 
Es bleiben jedoch vor der Hand bis auf anderweite Ver- 
fügung von dieser Einweisung dir Besoldungen, Gehaltözulagen 
und andere Zahlungen für Schulzwecke ausgenommen, welche 
zeither aus Furstlicher Generalkasse und au5 einigen Stiftungs= 
kassen an die Betheiligten geleistet worden sind. 
d. 8. 
Für die Schulkasse ist ein besonderer Kassen= und Rech- 
nungöführer gegen eine ihm auszusehende angemessene Besoldung 
durch den Stadtrath anzustellen. 
8. 9. 
Der Deputation gebührt nicht blos die Mitwirkung bei der 
Verwaltung der Schulkasse in dem oben — §. 4 — bezeichneten 
Umfange, sondern auch die Geschäfte der zeitherigen Schulkom= 
mission, also die Leitung der Schulgeldereinnahme, die Entschei- 
dung über Gesuche um Erlaß, Ermäßigung oder Gestundung 
des Schulgeldes u. dergl., gehn auf dieselbe über. 
h. 10. 
Die Verwaltung der hiesigen Armenschule bleibt von der 
Verwaltung der Stadtschulkasse mit Rücksicht darauf, dah sie 
nicht durch städtische Mittel begründet worden ist und erhalten 
Schulkasse. 
U#mmschule
	        
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