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Art. ö.
Auf alle diesenigen Personen, in Berreff welcher ein Zweifel darüber
entstehen kann, ob deren Firmen zur Eintragung * —in.p. ange-
meldel werden können und müssen (UArt. 2. und 3. G.), sowie auf die-
jenigen, deren Firmen nur unter besonderen P4 rnv zur Eintragung
ins Handelsregisser zugelassen werden (Art. 4. d. G.), sinden die Bestim:
mungen des Handelögesehbuches über Firmen, Handelsbücher und Procura
nur dann Anwendung, wenn deren Firmen thatsöchlich in das Handelse
register eingetragen sind.
II. Vom Handeleregister.
Art. 6.
Die näheren Bestimmungen über die Form und die Führung des Han-
deleregistero, sowie die Vröffentlichung der Eintragungen werden in einer
besonderen Verordnung getroffen.
Art. 7
Jede zur Eintragung in das snN“-“ bestimmte Anmeldung muß
auch in denjenigen Fällen, für welche das Handelsgesetzbuch dies nicht be-
sonders vorschreibt, bei dem Gericht, welchem die Fuͤhrung des Handelsregisters
obliegt, entweder persoͤnlich bewirkt, oder in der Form einer gerichtlichen oder
notariellen Urkunde eingereicht werden.
Auch müssen alle Unterlagen, welche erforderlich sind, um den Eintrag
zu bewirken, insoweit das Handelsgesetzbuch micht etwas anderes anordnet, die
Eigenschaft öffentlicher Urkunden haben.
Art. 8.
Wer in den Fällen, in welchen nach den Beslimmungen des Handels-
gesezbuchs die Betbeiligten zur Befolgung der die Anmeldung zum Behuf
der Eintragung in das Handeleregister betreffenden Vorschriften von Amts=
wegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten sind, diesen Vorschristen, sowie den
Bestimmungen des Art. 7. diesec Geletzes innerhalb 4 Wochen nach Eintritt
des Fallé nachzukommen unterläßt, und nicht darzukhun vermag, daß ihn
bierbei kein Verschulden trifft, verfällt, ohne daß es einer vrergehenden. An-