Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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drohung Wert, in eine Individualstrase von 1— 10 Thalern. In den Fäl- 
len der 2 — 4. dieses Gesehes beginnt der Lauf der vierwöchentlichen 
Frist die der endgültigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde. 
Das Handelsgericht hat bei Erkennung dieser Strafe dem Bethelligten 
für den Fall, daß er binnen einer bestimmten Frist die Anmeldung alcht 
ordnungEmäßig nachholt, eine höhere Geldstrafe anzudrohen, und damit so 
lange fortzufahren bio die gesetzliche Anordnung befolgt oder deren Voraus- 
seung weggefallen ist. Die Geldstrafen können bis zur Höhe von je zwri- 
hundert Thalern angedroht und verhängt werden. 
Art. 
An das in Art. 8. dieses Ge sebes amune höchste Maaß der Drunze 
strafen ist das Handelsgericht auch in dem Falle des Art. 26. Abs. 2 
Handelögesetzbuchs gebunden. 
III. Von den Handelsbüchern. 
Art. 10. 
Ordnungsmäßig geführte Handelöbücher eines Kaufmanns liefern bei Strei- 
tigkeiten über Handelssachen einem Nichtkaufmann gegenüber weniger als hal- 
ben Beweis. 
Das blöherige über die Beweiokraft der Handelöbücher und deren Voraus= 
setungen geltende Recht ist aufgehoben. 
IV. Von den Handeleomällern. 
Art. 11. 
Die Regierung kann, wenn sich das Bedürfniß hierzu herausstellen sollte, 
durch Verordnung bestimmen, daß an einzelnen Deen, Landeemüärte amtlich 
zu bestellen und zu vereidigen sind. (Art. 66 des H.-G.-B.) 
Auf diese Handelsmäkler sinden die Be stimmungen des 7. Titels des ersten 
Buché des Handelogesetbuchs Anwendung. 
Der Landebgesetzgebung bleibt vorbehalten, die Bestimmungen erforderlichen 
Falls nach Maaßgabe des Arc. 84 des H.-G.-B. zu ergänzen und abzuändern.
	        
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