Von den Handelsgesellschaften.
Art. 12.
Eigenthum an Grundstücken, Pfandrechte, sowie überhaupt alle der Ein-
tragung in öffentliche Bücher fähigen Rechte, welche zu dem Vermögen einer
Handelogesellschaft gehören, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Commandic=
gesellschaft, eine Commandicgesellschaft auf Actien, eine Actiengesellschaft, werden
auf den Namen der Gesellschaft in die zur Eintragung dieser Rechte bestimmten
Bücher eingetragen.
Der Eintrag darf erst geschehen, wenn die Eintragung der Gesellschaft
in das Handelöregister nachgewiesen ist.
In dem Eintrage ist die Firma der Gesellschaft und der Ort, wo sie
ihren Sih hat, und, Falls die Sache zu einer Zweigniederlassung der Gesell-
schaft gehört, auch der Ort, wo diese Zweigniederlassung ihren Sictz hat, an-
zugeben.
e Namen der einzelnen Gesellschaften werden nicht eingetragen. (Siehe
jedoch J 14 d. G.)
Spätere Aenderungen in Bezug auf die Firma re den Sitz der Ge-
seuschaft oder der Zweigniederlassung werden, wenn sie 6 Handekregister
eingetragen sind, auf Antrag der Geleuschaft auch in — beuofinden Buche
vermerkt.
rt. 13.
Soll eine Verfügung, welche im Namen der Gesellschaft über eines der
im Eingange des Art. 12 d. G. bezeichneten Rechte erfolgt ist, in das betref.
sende öffentliche Buch eingetragen werden, so genügt zur Feststellung der Be-
fugniß desjenigen, welcher im Namen der Gesellschaft verfügt hat, der Nach-
weis aus dem Handelsregister, daß derselbe zur Zeit jener Verfügung zu der
Gesellschaft in einem Verhältniß gestanden hat, wodurch er nach den Bestim-
mungen des Handelögesezbuchs befugt war, in der geschehenen Art im Namen
der Gesellschaft mil rechtlicher Mitwirkung gegen Dritts zu verfügen.
Die Nachweisungen aus dem Handelsregister werden durch Beurkundungen
des Handelsgerichts geliefert, welches das Handelsregister führt.