Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 
Es ist der Gesellschaft, auf deren ½ eines der im Eingange des 
Art. 12 dieses Gesetzes erwähneen Rechte eingetragen ist, jederzeit gestattet, auf 
Grund einer Nachweisung aus dem Handelsregister, die Namen derjenigen Per- 
sonen, welsche alc von der Geschäftsführung nicht ausbeschlohee offene oder per- 
Hölich haftende Gesellschafter alo biquidaroren oder alc Mitglieder des Vor- 
standes zur Dioposstion über das ttmm befugt sind, eintragen 
zu lassen. 
Ist diese Eintragung erfolgt, so sind die Eingetragenen so lange als ge- 
schäfteführende Gesellschafter, als Liquidatoren oder alé Mitglieder des Vor- 
standes zur Disposition über das betrefsende Recht ausschließlich legitimirt, bis 
quf Grund einer neuen Nachweisung aus dem Handeloregister ihre Namen ge- 
löscht oder andere Personen als Vertreter der Gesellschaft eingekragen sind. 
Nrt. 15. 
Wenn und soweit die im Eingang des Art. 12 d. G. erwähnten Rechte 
nicht durch Eintragung in öffentliche Bücher begründet, bezüglich erworben 
werden, so find unter den Vorauösehungen der vorstehenden Art. 12— 
und unter Befolgung der daselbst enthaltenen näheren Bestimmungen die Er- 
werbs= und sonstigen Urkunden auf den Namen der Gesellschaft auszustellen 
und die späteren Eintragungen auf diesen Urkunden zu vermerken. 
Art. 16. 
Ueber das Vermögen einer Handelögesellschaft, sei diese eine offene Ge- 
sellschaft, oder eine Commanditgesellschaft oder eine Commanditgesellschaft auf 
Actien, ist der Concurs zu eröffaen, wenn in Bezug auf das Gesellschafts- 
Vermögen die Voraussetungen vorliegen, unker welchen überhaupf der Concurs 
zu eröffnen ist. " 
Der Concurs kann auch nach Auflösung der Gesellschaft eröffnet werden, 
sofern die — des Gesellschaftsvermögens in Folge Liquidation noch 
nicht erfolgt ist 
Art. I7. 
Wird der Goncurs über dos Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so ist 
zugleich über dos nicht in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen eines jeden
	        
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