VI. Von den Handelsgeschäften.
Art. 22.
urch Art. 295 des H.-G.-B. werden die Bestimmungen über den gegen
einen Schuldschein oder eine Quittung zu erbringenden Beweis nicht berührt.
Die Einrede des nicht empfangenen Geldes bleibt hypothekarischen Doru-
menten gegenüber in dem Umfange, in welchem sie in dem bisherigen Recht
anerkannt ist, auch dann bestehen, wenn die Pfandschuld aus einem Handels-
geschäft entstanden ilt.
Nrt. 23.
Durch die Bestimmungen der Art. 300, 301 und 303 des Handelsgesetz-
buchs werden die Vorschriften des Gesetzes über kaufmännische Anweisungen vom
5. August 1854 nicht berührt.
Art. 24.
Die Art. 306 und 307 des H.-G.-B. finden bei Papieren auf Inhaber,
so lange dieselben ordnungemäßig außer Cours gesebt sind, keine Anwendung.
Das ordnungsmähig außer Cours gesetzte Papier kann von demjenigen,
von welchen es außer Cours gesetzt ist, und dessen Rechtsnachfolger Dritten
gegenüber mit einer dinglichen Klage verfolgt werden.
Nrt. 25.
Als allgemeine Feiertage sind zu betrachten:
der Neujahrstag
der Hohenenjahrstag
der Charfreitag
der Ostermontag und
der Oslerdienstag
der Himmelfahrtstag
der Pfingstmontag und
der Pflngstdienstag
der Reformationsfesttag