Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

VI. Von den Handelsgeschäften. 
Art. 22. 
urch Art. 295 des H.-G.-B. werden die Bestimmungen über den gegen 
einen Schuldschein oder eine Quittung zu erbringenden Beweis nicht berührt. 
Die Einrede des nicht empfangenen Geldes bleibt hypothekarischen Doru- 
menten gegenüber in dem Umfange, in welchem sie in dem bisherigen Recht 
anerkannt ist, auch dann bestehen, wenn die Pfandschuld aus einem Handels- 
geschäft entstanden ilt. 
Nrt. 23. 
Durch die Bestimmungen der Art. 300, 301 und 303 des Handelsgesetz- 
buchs werden die Vorschriften des Gesetzes über kaufmännische Anweisungen vom 
5. August 1854 nicht berührt. 
Art. 24. 
Die Art. 306 und 307 des H.-G.-B. finden bei Papieren auf Inhaber, 
so lange dieselben ordnungemäßig außer Cours gesebt sind, keine Anwendung. 
Das ordnungsmähig außer Cours gesetzte Papier kann von demjenigen, 
von welchen es außer Cours gesetzt ist, und dessen Rechtsnachfolger Dritten 
gegenüber mit einer dinglichen Klage verfolgt werden. 
Nrt. 25. 
Als allgemeine Feiertage sind zu betrachten: 
der Neujahrstag 
der Hohenenjahrstag 
der Charfreitag 
der Ostermontag und 
der Oslerdienstag 
der Himmelfahrtstag 
der Pfingstmontag und 
der Pflngstdienstag 
der Reformationsfesttag
	        
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