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der Bußtag
der erste, und zweite und
dritee Weihnachtsfeiertag.
Art. 26.
Das Handelsgericht ist befugt, im Voraus Sachverständige zu bestellen,
welche in den Fallen der Art. 348 und 407 des H.-G.-B. auf Antrag des
Betheiligten die Feststellung des Zustandes der Göüter vorzunehmen haben.
Art. 27.
Unter dem in Art. 348 und 407 des H.-G.-B. erwähnten Richler des
Orts ist diejenige unterste gerichtliche Behörde zu verstehen, welche an den be-
treffenden Ort zur Enescheidung in Givilsachen überhaupt competent ill.
Dieselbe hat auf Antrag der Betheiligten oder eines derselben die Sach-
verständigen dann zu ernennen, wenn das Handelogericht sich nicht an demfel-
ben Ort befindet.
VII. Von den Handelsgerichten.
Art. 28.
An Orten, an welchen sich ein Bedörfniß herausstellt, werden besondere
Handelsgerichte errichter.
Die Bestimmungen über Errichtung, Organisation und Competenz dieser
Gerichte, sowie über das Gerichtéverfahren, bleiben der gandesgesegebung
vorbehalten.
Art. 29.
Der Erlaß von Bestimmungen Über die in Handelssachen zu berechnenden
Gebühren bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten. Bis dahin leiden die für
Eiviljustizsachen geltenden Tarbestimmungen Anwendung.