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Diese Bestimmung gilt auch für diesenigen Thatsachen, welche schon in
andern Registern eingetragen oder amelich vexöffentlicht sind.
Art. 34.
Mit dem Tage, an welchem das H.-G.-B in Kraft tritt, treken auch
in Betreff der schon vorher vorhandenen Thatsachen alle Rechtswirkungen in
Kraft, welche das Handelsgesebbuch an die erfolgte oder unterlassene Ein-
tragung in das Handeloregister und die erfolgte oder unterlassene Bekannt-
machung dieser Eintragung knüpft.
Nrt. 35.
Tuch die übrigen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs öber die Firmen haben
sfür die Kaufleute und Handelsgesellschaften, welche bereits vor dem Tage,
an welchem das H.-G.-B. in Kraft tritt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen hat-
ten, bntrna
doch kann eine vor jenem Tage nach dem bisherigen Recht nicht wider-
senu geführte ###e auch dann fortgeführt werden, wenn sie den Anfor-
derungen der Art. 10, 17, 20, 21, Abs. 2 und 251 nicht entspriche, sofern
dieselbe vor jenem Ie zur Eintragung in das Handeleregister angemel-
det ist.
War eine, vor dem Tage, an welchem das H.-G.-B. in Kraft rritt,
geführte Firma nach dem bisherigen Recht widerrechtlich geführt worden, so ist
ditEintragung derselben zu verweigern und es sinden in Betreff derselben die
Bestimmungen der Art. 26, Abs. 2 und 27 des Handelsgesetzbuche Anwendung.
rt. 36.
Eine nach dem bisherigen Recht giltig errichtete Actiengesellschaft, oder
Kremmandtgerschafn auf Actien, welche bereits vor dem Tage, an welchem
iee in Kraft tritt, ihren Geschäftebetrieb begonnen hat, wird in
—* Handeloregister eingetragen, sollten auch die Erfordernisse nicht erfällt sein,
welche das Handelögesegbuch für die Errichtung einer solchen Gesellschaft vor-
schreibt, und welchen nach den Vorschriften desselben genügt sein muß, bevor
die Eintragung der Gesellschaft geschehen kann.
Ist der Gesellschaftsvertrag und die landesherrliche Genehmigung bereits
in der Gesesammlung oder in anderer Weise amtlich publicirt, so genügt