Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Diese Bestimmung gilt auch für diesenigen Thatsachen, welche schon in 
andern Registern eingetragen oder amelich vexöffentlicht sind. 
Art. 34. 
Mit dem Tage, an welchem das H.-G.-B in Kraft tritt, treken auch 
in Betreff der schon vorher vorhandenen Thatsachen alle Rechtswirkungen in 
Kraft, welche das Handelsgesebbuch an die erfolgte oder unterlassene Ein- 
tragung in das Handeloregister und die erfolgte oder unterlassene Bekannt- 
machung dieser Eintragung knüpft. 
Nrt. 35. 
Tuch die übrigen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs öber die Firmen haben 
sfür die Kaufleute und Handelsgesellschaften, welche bereits vor dem Tage, 
an welchem das H.-G.-B. in Kraft tritt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen hat- 
ten, bntrna 
doch kann eine vor jenem Tage nach dem bisherigen Recht nicht wider- 
senu geführte ###e auch dann fortgeführt werden, wenn sie den Anfor- 
derungen der Art. 10, 17, 20, 21, Abs. 2 und 251 nicht entspriche, sofern 
dieselbe vor jenem Ie zur Eintragung in das Handeleregister angemel- 
det ist. 
War eine, vor dem Tage, an welchem das H.-G.-B. in Kraft rritt, 
geführte Firma nach dem bisherigen Recht widerrechtlich geführt worden, so ist 
ditEintragung derselben zu verweigern und es sinden in Betreff derselben die 
Bestimmungen der Art. 26, Abs. 2 und 27 des Handelsgesetzbuche Anwendung. 
rt. 36. 
Eine nach dem bisherigen Recht giltig errichtete Actiengesellschaft, oder 
Kremmandtgerschafn auf Actien, welche bereits vor dem Tage, an welchem 
iee in Kraft tritt, ihren Geschäftebetrieb begonnen hat, wird in 
—* Handeloregister eingetragen, sollten auch die Erfordernisse nicht erfällt sein, 
welche das Handelögesegbuch für die Errichtung einer solchen Gesellschaft vor- 
schreibt, und welchen nach den Vorschriften desselben genügt sein muß, bevor 
die Eintragung der Gesellschaft geschehen kann. 
Ist der Gesellschaftsvertrag und die landesherrliche Genehmigung bereits 
in der Gesesammlung oder in anderer Weise amtlich publicirt, so genügt
	        
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