Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

2. Landesregentschaftliche Verordnung, 
das Vermiethen schulpflichtiger Kinder als Viehhirten 
betreffend. 
Wir Caroline Amalie Elisabeth verwittwete Fürstin Neuß 
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Vobenstein, geborene Prinzessin zu 
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder- 
jährigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer 
Linie sonveränen Fürsten Neuß, Grafen und Herru von Plauen 2c. 
und Landesregentin, 
haben zu möglichster Verhütung der grosten Nachtheile, welche das auf dem 
bande häufig vorkommende Vermiethen schulpflichtiger Kinder als Hirten wegen 
der daraus entstehenden Vernachlässigung dre Schulunterrichts für die geistige 
Entwickelung solcher Kinder zur Folge hat, Folgendes zu verordnen Uns bewogen 
gesunden: « 
Kinder dürfen als Viehhirten überhaupt nur 
a) wenn sie das neunte Lebensjahr zurückgelcgt, einen dreijährigen Schul- 
unterricht genossen und jenem Alter entsprechende Fortschritte im 
Lernen gemacht haben; 
b) für das Sommerhalbsahr, von Ostern bis zum I. November; 
DC) bis zum Antrikt ihres letzten Schuljahres; 
) in eine inländische Ortschaft 
von ihren Eltern oder Vormündern vermiethet werden. 
2. 
Jedem gemietheten Kind muß vom Dienstherrn so viel arbeitsfreie Zeit 
gewährt werden, daß es täglich einem mindestens zweistündigen Unterricht bei- 
wohnen kann.
	        
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