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rt. 19.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma bei dem Handelsgerichte, in
dessen Bezirk seine Handelöniederlassung sich besindek, behuso der Eintragung in
das Handelöregister anzumelden; er hat dieselbe nebst seiner persönlichen Unter-
schrist vor dem Handelsgerichte zu zelchnen oder die Zeichnung derselben in be-
glaubigter Form einzureichen.
Art. 20.
Jrde neue Firma muß sich von allen an demselben Orte in derselben Ge-
meinde bereits bestehenden und in das Handelöregister eingetragenen Firmen
deutlich unterscheiden.
Hat ein Kaufmann mit einem in das Handeléregister bereits eingetragenen
Kaufmann gleiche Vor= und Familiennamen, und wull auch er sich derselben als
seiner Firma bedienen, so muß er dieser einen Zusatz beifügen, durch welchen sich
dieselbe von der bereits eingetragenen Firma deutlich unkerscheidet.
Art. 21.
Die Firma muß auch für die an einem anderen Orte oder in einer ande-
tren Gemeinde errichtete Zweigniederlassung bei dem für die lettere zuständigen
Handelsgerichte angemeldet werden.
Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweigniederlassung
errichtet wird, bereité eine gleiche Firma, so muß der Firma ein Zusat bei-
gesuͤgt werden, durch welchen sie sich von jener bereits vorhandenen Firma deut-
lich unterscheidet.
Die Einragung bei dem Handelögerichte der Zweigniederlassung findet
nicht statt, bevor nachgewiesen ist, das die Eintragung bei dem Handelögerichte
der Hauptniederlassung geschehen ist.
Art. 22.
Wer ein beslehendes Handelsgeschäft durch Vertrag oder Erbgang erwirbt,
kann dasselbe unter der blherigen Firma mit oder ohne elnen das Nachfolge-
verhältniß andeutenden Zusatz fortführen, wenn der biöherige Geschäftöinhaber
oder dessen Erben oder die ekwaigen Miterben in die Fortföhrung der Firma
ausdrücklich willigen.