— 77 —
Art. 23.
Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dem Handels-
geschäft, für welchto sie biaher geführt wurde, ist nichr zulässig.
Nri. 24
Wenn in ein bestehendes Handelsgeschöft Jemand als Gesellschafter eintritt,
oder wenn ein Gesellschafter zu einer Handelsgesellschaft neu hinzutritt oder aus
einer solchen austritt, so kann, ungeachtet dieser Veränderung, die ursprüngliche
Firma fortgeführt werden.
Jedoch ist beim Austreten einec Gesellschafters dessen ausdrückliche Einwil=
ligung in die Fortführung der Firma erforderlich, wenn sein Name in der
Firma enthalten ist.
Art. 25.
Wenn die Firma geändert wird oder erlische, oder wenn die Inhaber der
Firma sich ändern, so ist dleß nach den Bestimmungen des Art. 19 bei dem
Handelögerichte anzumelden.
Ist die Aenderung oder das Erlöschen nicht in das Handelsregister einge-
tragen und öffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene That-
sochen eingetreten sind, dieselben einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als
er beweist, daß sie dem lecteren bekannt waren.
Ilst die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter
die Aenderung oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Um-
stände die Annahme begründen, daß er diese Thatsachen weder gekannt hab,
noch habe kennen müssen.
Art. 26.
Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der Vorschriften
der Art. 19, 21 und 25 von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
In gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten, welche sich einer
nach den Vorscrriften dieses Titels ihnen nicht zustehenden Firma bedienen.
rt. 27.
Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechien verletzt
13